Die Frage „Was ist das Grundbuch?“ stellt sich meist in einem konkreten Moment: beim ersten Wohnungskauf, wenn der Notar von der Einlagezahl spricht, beim Erbfall, wenn ein Haus umgeschrieben werden soll, oder beim Streit um einen Grenzzaun. Dieser Beitrag beantwortet die Frage für Österreich, Deutschland und die Schweiz in einem Durchgang: was das Register leistet, seit wann es existiert, wer es führt, was drinsteht, wer hineinsehen darf, was ein Auszug kostet und worin es sich vom Kataster unterscheidet. Wie Sie mit dem Register herausfinden, wem ein Grundstück gehört, zeigt der Leitfaden zur Eigentümersuche; hier geht es um das Grundbuch selbst.
Was ist das Grundbuch, und wozu braucht man es?
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden: Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten2. Dazu kommen Anmerkungen, etwa der Rangordnung, einer Insolvenz oder eines laufenden Versteigerungsverfahrens, und Ersichtlichmachungen, die auf rechtlich erhebliche Tatsachen hinweisen2. Zwei Grundsätze machen aus dieser Liste ein Rechtsinstrument.
Der erste ist der Eintragungsgrundsatz: Dingliche Rechte an einer Liegenschaft werden nur durch die Eintragung erworben2. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz formuliert es so, dass Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte ausschließlich durch die Eintragung ins Hauptbuch bewirkt werden1. Wer einen Kaufvertrag unterschreibt und den Preis bezahlt, ist deshalb noch nicht Eigentümer; Eigentümer wird er mit der Einverleibung im B-Blatt. Der zweite ist der Vertrauensgrundsatz, im deutschen Sprachraum auch öffentlicher Glaube des Grundbuchs genannt: Jeder darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung vertrauen2. Beide Grundsätze zusammen erklären, warum beim Immobilienkauf niemand dem Wort des Verkäufers glauben muss: Entscheidend ist, was in der Einlage steht, und wirksam wird eine Änderung erst dort.
Technisch besteht das österreichische Grundbuch aus zwei Teilen: dem Hauptbuch mit den Eintragungen und der Urkundensammlung, in der von jeder Urkunde, die einer Eintragung zugrunde liegt, eine beglaubigte Abschrift aufbewahrt wird1; seit der Umstellung wird diese Sammlung als Urkundendatenbank gespeichert statt als Papierakt4. Die Eintragungen selbst gibt es in drei Arten: Einverleibungen als unbedingte Rechtserwerbe, Vormerkungen als bedingte und bloße Anmerkungen1.
Seit wann gibt es das Grundbuch?
Die heutige Form des Registers ist älter als die Republik. In Österreich wurde mit dem Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, ein allgemeines Grundbuchsgesetz eingeführt; das derzeit geltende Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 setzte dieses Gesetz mit seinem Inkrafttreten außer Kraft und führt die Materie seither fort1. Die Papierbände sind inzwischen Geschichte: Das Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980 ermächtigte das Justizministerium, das Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen, und bestimmt, dass das Hauptbuch nur noch durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank geführt wird, die mit dem Grundstücksverzeichnis des Katasters verknüpft ist, der Grundstücksdatenbank4. Diese zentrale Datenbank ist im Bundesrechenzentrum eingerichtet2.
In Deutschland trägt die Grundbuchordnung das Ausfertigungsdatum 24. März 1897; sie gilt heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 und wurde zuletzt im Juni 2026 geändert7. Das Schweizer Grundbuch ist ein staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken nach dem Zivilgesetzbuch; nach Artikel 942 ZGB werden Grundstücke gestützt auf die amtliche Vermessung aufgenommen, und je nach Kanton liegt das Register bis heute in Papierform vor oder wird digital geführt8.
Wo wird das Grundbuch geführt?
Die Antwort hängt vom Land ab, und sie entscheidet darüber, an wen Sie sich wenden.
| Land | Wer das Grundbuch führt | Rechtsgrundlage | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Österreich | Bezirksgerichte2 | Allgemeines Grundbuchsgesetz 19551 | Hauptbuch nur noch elektronisch in der Grundstücksdatenbank, mit dem Kataster verknüpft4 |
| Deutschland | Amtsgerichte als Grundbuchämter7 | Grundbuchordnung7 | Grundbücher werden für Bezirke eingerichtet; die Landesregierungen dürfen die Führung mehrerer Bezirke bei einem Amtsgericht bündeln7 |
| Schweiz | kantonale Grundbuchämter, Oberaufsicht beim Bund8 | Zivilgesetzbuch8 | kein gesamtschweizerisches zentrales Grundbuch, Führung auf Papier oder digital8 |
In Österreich bedeutet „wo liegt das Grundbuch auf“ heute zweierlei: Rechtlich wird es beim Bezirksgericht geführt, und dort kann es jedermann in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Auszüge verlangen1. Praktisch liegt derselbe Datenbestand in der Grundstücksdatenbank, die Sie über das Internet abfragen4. In Deutschland ist das Grundbuchamt eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt7. In der Schweiz fragen Sie beim Grundbuchamt des Kantons oder Kreises an, in dem die Parzelle liegt8.
Was steht im Grundbuch? A-, B- und C-Blatt
Das österreichische Hauptbuch ist zunächst in Katastralgemeinden gegliedert; innerhalb einer Katastralgemeinde trägt jede Liegenschaft eine Einlagezahl, und diese Grundbuchseinlage besteht aus drei Blättern3:
- A-Blatt (Gutsbestandsblatt). Der Teil A1 listet alle zur Liegenschaft gehörenden Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer; der Teil A2 nennt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, öffentlich-rechtliche Beschränkungen und Veränderungen am Gutsbestand3. Hier steht, was die Liegenschaft ist und was ihr zusteht.
- B-Blatt (Eigentumsblatt). Hier stehen die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei mehreren Personen ihre Anteile als Bruchzahl, die Urkunde, auf der der Erwerb beruht, und Beschränkungen des Eigentums3. Dieses Blatt beantwortet die Frage nach dem Eigentümer.
- C-Blatt (Lastenblatt). Es enthält die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen, etwa Pfandrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Dienstbarkeiten sowie Bestands-, Vor- und Wiederkaufsrechte3. Dieses Blatt entscheidet, ob ein Kauf einfach oder kompliziert wird.
Wichtig ist, was nicht im Hauptbuch steht: kein Kaufpreis, kein Wert, kein Bauzustand; ein Mietverhältnis nur dann, wenn ein Bestandrecht ausnahmsweise einverleibt ist3. Der Preis steht im Kaufvertrag, und der liegt in der Urkundensammlung, die zu jeder Eintragung die beglaubigte Abschrift der Urkunde aufbewahrt1. Wie Sie die Zeilen einer Einlage im Detail entschlüsseln, auch das deutsche Blatt mit Bestandsverzeichnis und Abteilungen, erklärt der Beitrag zum Grundbuchauszug lesen und verstehen. Steht im B-Blatt keine Person, sondern eine GmbH, eine Privatstiftung oder eine Erbengemeinschaft, hilft der Beitrag zu Gesellschaften und Stiftungen im Grundbuch weiter.
Wer darf das Grundbuch einsehen?
Hier liegt der größte Unterschied zwischen den drei Ländern, und er überrascht viele, die zwischen Österreich und Deutschland umziehen.
Österreich. Das Grundbuch ist öffentlich; einsehen und Auszüge verlangen darf jede Person, ohne ein Interesse zu begründen1. Für die elektronische Abfrage gilt dasselbe: Jede Person darf das Grundbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank abfragen4. Eine einzige Ausnahme gibt es: Das Personenverzeichnis, also die Suche nach dem Namen einer Person statt nach einer Liegenschaft, ist der Allgemeinheit nicht zugänglich; abfragen dürfen es unter anderem Notare, wenn sie als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen verbücherte Rechte eines Verstorbenen ermitteln4. Notare müssen in ihrer Kanzlei außerdem jedermann Grundbuchseinsicht gewähren4.
Deutschland. Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, und über jede Einsicht wird ein Protokoll geführt7. Ein Kaufinteressent mit Vorvertrag, ein Gläubiger oder ein Nachbar im Grenzstreit hat ein solches Interesse, bloße Neugier über den Besitz des Kollegen nicht. Wenig bekannt ist die Kehrseite dieses Protokolls: Wer in Deutschland Eigentümer eines Grundstücks ist, kann auf Verlangen Auskunft daraus erhalten, also erfahren, wer in sein Grundbuch gesehen hat; nach zwei Jahren darf das Protokoll vernichtet werden7.
Schweiz. Die Schweiz öffnet ihr Register nur zum Teil: Wer kein Interesse nachweist, bekommt trotzdem Auskunft darüber, wie das Grundstück bezeichnet und beschrieben ist, wer als Eigentümer eingetragen ist und in welcher Eigentumsform, wann erworben wurde und welche Dienstbarkeiten, Grundlasten und bestimmten Anmerkungen bestehen; für weitere Angaben wie Grundpfandrechte muss ein Interesse glaubhaft gemacht werden8.
Die Öffentlichkeit des Registers heißt nicht, dass jede Nutzung erlaubt ist. In Österreich ist die Suche nach Personen im Personenverzeichnis bestimmten Berufsgruppen vorbehalten4, in Deutschland prüft das Grundbuchamt das berechtigte Interesse und protokolliert jede Einsicht7. Wer Eigentümerdaten für Werbung oder Akquise verwenden will, bewegt sich außerdem im Datenschutzrecht; was dabei zulässig ist, behandelt der Beitrag zur Eigentümeransprache durch Makler und Investoren. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wo finde ich das Grundbuch, und was kostet ein Auszug?
In Österreich führen drei Wege zum Auszug. Erstens der Schalter des Bezirksgerichts, wo für einen Hauptbuchauszug samt Hilfsverzeichnissen eine Gerichtsgebühr von 19 Euro anfällt, Gebührenstand 1. August 20265. Zweitens der Notar, der in seiner Amtskanzlei jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren hat4. Drittens das Internet: über JustizOnline des Justizministeriums oder über eine der Verrechnungsstellen, die das Justizministerium dazu autorisiert hat; die ÖGIZIN GmbH arbeitet als Tochter der Notariatskammer ausschließlich für Notare, neun weitere Verrechnungsstellen sprechen unterschiedliche Teilnehmerkreise an, und die meisten von ihnen nehmen Kundinnen und Kunden aus allen Berufsgruppen6. Die Gerichtsgebühren der Internetabfrage sind niedriger als am Schalter: Die Vollabfrage einer Einlagezahl kostet 4,89 Euro, ein einzelnes A-, B- oder C-Blatt 2,60 Euro, die Abfrage der letzten Tagebuchzahl 0,61 Euro, eine Urkunde aus der Urkundensammlung 1,52 Euro und, wo sie zulässig ist, die Abfrage des Personenverzeichnisses 2,44 Euro je Person5. Verrechnungsstellen verlangen zusätzlich ein eigenes Entgelt6. Neu seit 1. Oktober 2026: Eigentümerinnen und Eigentümer rufen den Grundbuchauszug ihrer eigenen Liegenschaft über JustizOnline kostenlos ab6.
In Deutschland wenden Sie sich an das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts, legen Ihr berechtigtes Interesse dar und erhalten auf Wunsch eine Abschrift7. In der Schweiz ist das kantonale Grundbuchamt zuständig; die ohne Interessennachweis zugänglichen Angaben erhalten Sie dort auf Anfrage, für Grundpfandrechte müssen Sie Ihr Interesse glaubhaft machen8.
Wenn mich jemand fragt, was das Grundbuch ist, sage ich: das einzige Papier beim Immobilienkauf, das niemand schönreden kann. Inserate, Exposés und Preisvorstellungen sind Meinungen; die Einlage im Hauptbuch ist der Stand der Rechte, und genau deshalb lese ich sie, bevor ich über einen Preis spreche.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbuch und Kataster?
Beide Register beschreiben dasselbe Grundstück, aber aus verschiedenen Richtungen. Das Grundbuch beantwortet die Frage nach den Rechten: Wem gehört es, wer hat ein Pfandrecht, wer darf darüber gehen, wer muss einem Verkauf zustimmen2. Der Kataster beantwortet die Frage nach der Sache: Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung, die tatsächliche Grundstücksverhältnisse wie Lage, Fläche und Benützungsart ersichtlich macht und, soweit der Grenzkataster angelegt ist, die Grenzen verbindlich nachweist2. Der Kataster ist dabei die Basis des Grundbuchs, weil er Katastralgemeinde und Grundstück erst definiert2.
| Grundbuch | Kataster | |
|---|---|---|
| Frage | Wer hat welche Rechte am Grundstück? | Wo liegt das Grundstück, wie groß ist es, wie wird es genutzt? |
| Behörde in Österreich | Bezirksgerichte2 | Vermessungsämter2 |
| Verbindlichkeit | Rechte entstehen erst mit der Eintragung1 | Grenzen sind nur im Grenzkataster verbindlich nachgewiesen2 |
| Verknüpfung | Grundstücksdatenbank: Benützungsart, Fläche und Anschrift werden aus dem Kataster übernommen, nicht als Grundbuchseintragung geführt4 |
Seit der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank sind die Daten beider Bereiche elektronisch miteinander verknüpft2; eine Vollabfrage zeigt deshalb die Katasterfläche im A-Blatt, obwohl sie rechtlich keine Grundbuchseintragung ist4. Deutschland trennt genauso: Das Grundbuch übernimmt die Bezeichnung der Grundstücke aus den amtlichen Verzeichnissen der Länder, dem Liegenschaftskataster7. Die Schweiz stützt die Aufnahme einer Parzelle ins Grundbuch auf die Pläne ihrer amtlichen Vermessung8. Wer wissen will, wo genau die Grenze zur Straße verläuft, braucht also den Kataster, nicht das Grundbuch; der Beitrag zur Frage, wem der Gehweg vor dem Grundstück gehört, zeigt das an einem Alltagsfall.
Was kostet es, nach dem Kauf im Grundbuch zu stehen?
Das Grundbuch kostet wenig, solange Sie nur hineinsehen, und spürbar, sobald Sie etwas eintragen lassen. Das folgende Beispiel rechnet beide Seiten mit österreichischen Marktzahlen durch: Der Medianpreis für Wohnungen lag 2025 bei 4 162 Euro je Quadratmeter, der für Wohnhäuser bei 2 836 Euro je Quadratmeter9. Eine 70 Quadratmeter große Wohnung zu diesem Median kostet also rund 291 000 Euro.
| Schritt (Beispiel) | Gebühr | Betrag |
|---|---|---|
| Vollabfrage der Einlage vor dem Kauf, online | 4,89 Euro5 | 4,89 Euro |
| Kaufvertrag des Vorbesitzers aus der Urkundensammlung | 1,52 Euro5 | 1,52 Euro |
| Eingabengebühr für das Grundbuchsgesuch | 61 Euro5 | 61,00 Euro |
| Einverleibung des Eigentums | 1,1 vH vom Wert des Rechts, hier 291 000 Euro5 | 3 201,00 Euro |
| Eintragung eines Pfandrechts für den Kredit über 230 000 Euro | 1,2 vH vom Wert des Rechts5 | 2 760,00 Euro |
| Summe der Gerichtsgebühren | 6 028,41 Euro |
Die Prüfung kostet unter sieben Euro. Die Einverleibung des Eigentums kostet 1,1 Prozent des Kaufpreises, hier 3 201 Euro; wer den Kauf finanziert, zahlt für das Pfandrecht weitere 1,2 Prozent der Kreditsumme, im Beispiel zusammen rund zwei Prozent. Grunderwerbsteuer, Vertragserrichtung und Treuhand kommen hinzu und stehen nicht im Grundbuch; die vollständige Rechnung der Kaufnebenkosten und die übrigen Prüfschritte vor dem Angebot finden Sie in der Checkliste vor dem Hauskauf.
Grundbuch und Immobilienwert: was der Auszug nicht verrät
Das Grundbuch sagt, wem etwas gehört und was darauf lastet; es sagt nicht, was es wert ist. Selbst der Kaufpreis des Vorbesitzers steckt nur in der einzelnen Urkunde1, und ein amtlicher Median je Quadratmeter beschreibt einen ganzen Markt, nicht Ihre Wohnung mit ihrer Lage, ihrem Zustand und ihrem Baujahr9. Für den Wert brauchen Sie eine zweite Quelle, und hier ordnet sich CheckValue ein: Der Bericht ist ein Bewertungsbericht, der die Adresse mit amtlichen Preisdaten, Vergleichsverkäufen und Kartendaten bewertet und das amtliche Orthofoto der Parzelle zeigt, mit dem Sie die Fläche aus dem A-Blatt gegen das Luftbild halten können. Das Grundbuch liest er nicht: Weder Lasten aus dem C-Blatt noch Urkunden fließen ein, und einen Eigentümer nennt er ausschließlich für US-Adressen aus den öffentlichen County-Registern, nie für Österreich, Deutschland oder die Schweiz. Beide Dokumente gehören zusammen: der Grundbuchauszug für die Rechte, der Bericht für den Preis. Mit der kostenlosen Vorschau für Ihre Adresse sehen Sie die Gliederung des Berichts, ehe Sie sich für den Kauf entscheiden; was ein einzelner Bericht und das Dreierpaket kosten, steht auf der Preisseite.
Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wo wird das Grundbuch geführt?
In Österreich von den Bezirksgerichten, die das Hauptbuch heute als Grundstücksdatenbank im Bundesrechenzentrum speichern. In Deutschland führen die Amtsgerichte das Grundbuch als Grundbuchämter, wobei die Landesregierungen die Grundbuchführung mehrerer Bezirke bei einem Amtsgericht bündeln dürfen. In der Schweiz richten die Kantone die Grundbuchämter ein, der Bund übt die Oberaufsicht aus, ein gesamtschweizerisches zentrales Grundbuch gibt es nicht.
Was steht im Grundbuch (A-, B-, C-Blatt)?
Jede österreichische Grundbuchseinlage hat drei Blätter. Das A-Blatt (Gutsbestandsblatt) nennt im A1-Teil die Grundstücke mit ihrer Nummer und im A2-Teil die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das B-Blatt (Eigentumsblatt) nennt die Eigentümer, ihre Anteile als Bruchzahl und die Erwerbsurkunde. Das C-Blatt (Lastenblatt) führt die Belastungen, etwa Pfandrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Dienstbarkeiten sowie Bestands-, Vor- und Wiederkaufsrechte. Hinter jeder Eintragung liegt die Urkunde in der Urkundensammlung.
Wer darf das Grundbuch einsehen?
In Österreich jede Person: Das Grundbuch ist öffentlich, Hauptbuch und Urkundensammlung sind bei Gericht, beim Notar und über das Internet abfragbar; nur die Suche nach Personennamen im Personenverzeichnis bleibt bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. In Deutschland verlangt § 12 GBO ein berechtigtes Interesse, und über jede Einsicht wird ein Protokoll geführt. In der Schweiz sind Grundstücksbeschreibung, Eigentümer, Erwerbsdatum und Dienstbarkeiten ohne Interessennachweis zugänglich, Grundpfandrechte nur bei glaubhaftem Interesse.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbuch und Kataster?
Das Grundbuch verzeichnet die Rechte an einem Grundstück: Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Verbote. Der Kataster beschreibt das Grundstück selbst: Nummer, Lage, Fläche, Benützungsart und, soweit der Grenzkataster angelegt ist, die verbindlichen Grenzen. In Österreich führen die Vermessungsämter den Kataster, und die Grundstücksdatenbank verknüpft beide Register elektronisch. Deutschland benennt die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster seiner Länder; die Schweiz nimmt sie gestützt auf die amtliche Vermessung ins Grundbuch auf.
Seit wann gibt es das Grundbuch?
In Österreich wurde mit dem Gesetz vom 25. Juli 1871 ein allgemeines Grundbuchsgesetz eingeführt; das heute geltende Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 trat an seine Stelle. Seit dem Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980 wird das Hauptbuch nur noch elektronisch in der Grundstücksdatenbank geführt. Die deutsche Grundbuchordnung trägt das Ausfertigungsdatum 24. März 1897. Das Schweizer Grundbuch beruht auf dem Zivilgesetzbuch und wird kantonal auf Papier oder digital geführt.
Wo finde ich das Grundbuch online?
In Österreich über JustizOnline des Justizministeriums oder über eine der zugelassenen Verrechnungsstellen; dort rufen Sie gegen Gerichtsgebühr den aktuellen Auszug einer Einlagezahl, einzelne Blätter, Urkunden aus der Urkundensammlung und die Katastralmappe ab. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten den Auszug der eigenen Liegenschaft seit 1. Oktober 2026 kostenlos über JustizOnline. In Deutschland wenden Sie sich an das Grundbuchamt des Amtsgerichts und legen Ihr berechtigtes Interesse dar, in der Schweiz an das kantonale Grundbuchamt.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Am Schalter eines österreichischen Bezirksgerichts fällt für den Hauptbuchauszug eine Gerichtsgebühr von 19 Euro an (Stand August 2026). Über das Internet ist die Vollabfrage einer Einlagezahl mit 4,89 Euro günstiger, ein einzelnes Blatt kostet 2,60 Euro, eine Urkunde aus der Urkundensammlung 1,52 Euro; Verrechnungsstellen verlangen zusätzlich ein eigenes Entgelt. Deutlich teurer ist nicht die Einsicht, sondern die Eintragung: Die Einverleibung des Eigentums kostet 1,1 Prozent vom Wert des Rechts, ein Pfandrecht 1,2 Prozent.
Zeigt ein CheckValue-Bericht das Grundbuch?
Nein. Der Bericht ist ein Bewertungsbericht aus amtlichen Preis-, Karten- und Statistikdaten, der die Wertspanne, den Quadratmeterpreis und das amtliche Orthofoto der Parzelle liefert; Eigentümer, Lasten und Urkunden aus dem Grundbuch liest er nicht, und einen Eigentümer nennt er nur für US-Adressen aus den öffentlichen County-Registern. Für Österreich, Deutschland und die Schweiz holen Sie den Grundbuchauszug selbst beim Gericht, beim Grundbuchamt oder online und nutzen den Bericht als Maßstab für den Preis.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Zahlen und Regeln tragen das Jahr ihrer Veröffentlichung; die aktuelle Fassung finden Sie in der zitierten Quelle.
Quellen
- 1lawAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 10.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026§ 1 Grundbuch aus Hauptbuch und Urkundensammlung; § 4 Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung ins Hauptbuch; § 6 beglaubigte Abschrift jeder Urkunde bildet die Urkundensammlung; § 7 das Grundbuch ist öffentlich, jedermann kann es in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Auszüge erheben; § 8 Einverleibungen, Vormerkungen, Anmerkungen; § 137 Abs. 2 setzt das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes außer Kraft.ris.bka.gv.at ↗
- 2guidanceAllgemeines zum Grundbuchoesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Justiz) · 2026Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis für Grundstücke und dingliche Rechte (Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten, Reallasten) sowie Anmerkungen und Ersichtlichmachungen; Eintragungsgrundsatz und Vertrauensgrundsatz; der Kataster der Vermessungsämter definiert Katastralgemeinde und Grundstück, zeigt Lage, Fläche und Benützungsart und weist im Grenzkataster die Grenzen verbindlich nach; die Grundstücksdatenbank im Bundesrechenzentrum verknüpft beide Datenkreise elektronisch.oesterreich.gv.at ↗
- 3guidanceHauptbuch: Katastralgemeinde, Einlagezahl, A-, B- und C-Blattoesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Justiz) · 2026Das Hauptbuch ist in Katastralgemeinden gegliedert, jede Liegenschaft hat eine Einlagezahl; A1-Blatt Grundstücke mit Grundstücksnummer, A2-Blatt mit dem Eigentum verbundene Rechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen; B-Blatt Eigentümer, Anteile als Bruchzahl, Erwerbsurkunden und Eigentumsbeschränkungen; C-Blatt die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen, z.B. Pfandrechte, Veräußerungs- oder Belastungsverbote, Dienstbarkeiten (Servituten), Bestands-, Vor- oder Wiederkaufsrechte.oesterreich.gv.at ↗
- 4lawGrundbuchsumstellungsgesetz (GUG), Bundesgesetz vom 27. November 1980, Bundesrecht konsolidiertRIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (StF BGBl. Nr. 550/1980); § 2 das Hauptbuch wird nur durch Speicherung in einer Datenbank geführt und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters verknüpft (Grundstücksdatenbank), Benützungsart, Fläche und Anschrift werden aus dem Kataster wiedergegeben; § 6 jedermann ist zur Abfrage von Grundbuch, Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen mit Ausnahme des Personenverzeichnisses befugt, das Personenverzeichnis dürfen unter anderem Notare als Gerichtskommissäre abfragen; § 7 Notare haben jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren.ris.bka.gv.at ↗
- 5lawGerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 9 Grundbuchsachen, Gebührenstand ab 1. August 2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026Tarifpost 9 lit. a Eingabengebühr für Grundbuchsgesuche 61 Euro (valorisiert nach BGBl. II Nr. 227/2026); lit. b Z 1 Einverleibung des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes, Z 4 Eintragung eines Pfandrechts 1,2 vH; lit. d Auszug aus dem Hauptbuch bei Gericht 19 Euro; lit. e Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG: Vollabfrage einer Einlagezahl 4,89 Euro, einzelnes Blatt 2,60 Euro, letzte Tagebuchzahl 0,61 Euro, Urkunde 1,52 Euro, Personenverzeichnis 2,44 Euro je Person; Anmerkung Z 17 zu lit. e: die Gebühr der Vollabfrage entfällt, wenn Eigentümer über JustizOnline Einlagezahlen abfragen, in deren B-Blatt sie selbst aufscheinen.ris.bka.gv.at ↗
- 6guidanceGrundbuchsabfrage über das Internet: JustizOnline, Verrechnungsstellen und Gebührenoesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Justiz) · 2026Abfrage über JustizOnline des Bundesministeriums für Justiz oder über die autorisierten Verrechnungsstellen, die zusätzlich zur Gerichtsgebühr angemessene Kosten verrechnen (die ÖGIZIN GmbH wendet sich als Tochter der Notariatskammer ausschließlich an Notare; es gibt neun weitere Verrechnungsstellen, die unterschiedliche Teilnehmerkreise anvisieren, die meisten akzeptieren alle Berufsgruppen und Personen als Kundinnen und Kunden); Gebührentabelle (Vollabfrage 4,89 Euro, Teilauszug 2,60 Euro, Tagebuchzahl 0,61 Euro, Urkunde 1,52 Euro, Personenverzeichnis 2,44 Euro); seit 1. Oktober 2026 erhalten Eigentümer den Grundbuchauszug der eigenen Liegenschaft kostenlos über JustizOnline.oesterreich.gv.at ↗
- 7lawGrundbuchordnung (GBO), Ausfertigungsdatum 24.03.1897, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026Ausfertigungsdatum 24. März 1897; § 1 die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter), die Landesregierungen können die Grundbuchführung für mehrere Bezirke einem Amtsgericht zuweisen; § 2 Grundbücher sind für Bezirke einzurichten, die Grundstücke werden nach den amtlichen Verzeichnissen der Länder benannt (Liegenschaftskataster); § 12 Abs. 1 und 2 Einsicht nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses, Anspruch auf Abschrift; § 12 Abs. 4 Protokoll über jede Einsicht und jede Abschrift, Auskunft daraus an den Eigentümer auf Verlangen, Vernichtung nach zwei Jahren zulässig; Vollzitat Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2026.gesetze-im-internet.de ↗
- 8officialDas Grundbuch in der Schweizcadastre.ch, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht / swisstopo · 2024Staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken; die Kantone richten die Grundbuchämter ein und führen das Grundbuch auf Papier oder digital, der Bund hat die Oberaufsicht, ein zentrales gesamtschweizerisches Grundbuch besteht nicht; Bestandteile Hauptbuch (Realfoliensystem), Tagebuch, Pläne der amtlichen Vermessung, Hilfsregister, Belege; Aufnahme der Grundstücke nach Art. 942 ZGB gestützt auf die amtliche Vermessung; ohne Interessennachweis erhält jede Person Grundstücksbezeichnung, Beschreibung, Eigentümer samt Eigentumsform, Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und gewisse Anmerkungen, Grundpfandrechte nur bei glaubhaftem Interesse.cadastre.ch ↗
- 9statisticsImmobilien-Durchschnittspreise 2025: Medianpreise für Wohnhäuser und Wohnungen in ÖsterreichStatistik Austria · 2026Medianpreis 2025 für Wohnhäuser in Österreich 2 836 Euro/m², für Wohnungen 4 162 Euro/m²; Datengrundlage sind die von Privathaushalten getätigten Käufe von Häusern, Wohnungen und Grundstücken; Stand 28. Mai 2026.statistik.at ↗





