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Grundbuch & Eigentum

Wem gehört das Haus, wenn das Grundstück nur einem gehört? (AT, DE, CH)

Wem gehört das Haus, wenn das Grundstück nur einem gehört? Dem Grundeigentümer (§ 297 ABGB, § 94 BGB); nur Baurecht oder Superädifikat trennen beides.

Josef Eckmair MBAAktualisiert: 12 Min. Lesezeit12 quellenGeprüft von Christian Eckmair
Einfamilienhaus mit Garten hinter einem Holzzaun, im Vordergrund ein Grenzstein zwischen zwei Grundstücken
Ohne eingetragenes Baurecht oder vereinbartes Superädifikat gehört ein Haus dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es steht. Bild: Ermell, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Die Frage stellt sich in Familien öfter, als man glaubt: Die Eltern besitzen den Baugrund, das Kind errichtet mit eigenem Geld das Haus darauf. Ein Ehepartner hat das Grundstück in die Ehe eingebracht, gebaut wurde während der Ehe aus beiden Gehältern. Oder im Grundbuch steht ein Baurecht, und der Kaufinteressent fragt sich, was er eigentlich erwirbt. Dieser Beitrag beantwortet eine Frage: wem das Haus gehört, wenn der Boden nur einer Person gehört, in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Wer zuerst klären will, wer überhaupt als Eigentümer eingetragen ist, findet den Weg dorthin im Leitfaden wem gehört das Grundstück: Eigentümer im Grundbuch finden.

Die Regel: Das Haus folgt dem Grund

Juristen nennen den Grundsatz „superficies solo cedit“: Was auf dem Boden steht, teilt dessen Schicksal. § 297 ABGB zählt Häuser und andere Gebäude, die in der Absicht errichtet wurden, stets auf dem Grund zu bleiben, zu den unbeweglichen Sachen und damit zur Liegenschaft1. § 94 Abs. 1 BGB sagt dasselbe mit anderen Worten: Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude2. Die Schweiz formuliert es in Art. 667 Abs. 2 ZGB: Das Eigentum an Grund und Boden umfasst alle Bauten und Pflanzen6.

Das überrascht viele Bauherren: Ein wesentlicher Bestandteil kann kein eigenes Eigentum haben. Wer Ziegel, Fenster und Dachstuhl auf dem Grundstück eines anderen verbaut, verliert mit dem Einbau das Eigentum daran; § 946 BGB ordnet an, dass sich das Eigentum am Grundstück auf die verbundene Sache erstreckt7, und Art. 671 ZGB sagt für die Schweiz, dass eigenes Material auf fremdem Boden Bestandteil des Grundstücks wird6. Der Bauherr behält Geldansprüche, nicht das Haus.

Österreich Deutschland Schweiz
Grundsatz Gebäude sind unbewegliche Sachen und gehören zur Liegenschaft (§ 297 ABGB)1 Gebäude sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB)2 Das Grundeigentum umfasst alle Bauten (Art. 667 ZGB)6
Ausnahme mit Grundbucheintrag Baurecht nach dem Baurechtsgesetz, zehn bis hundert Jahre3 Erbbaurecht mit eigenem Erbbaugrundbuch4 Baurecht als Dienstbarkeit, selbständig und dauernd als eigenes Grundstück, höchstens hundert Jahre6
Ausnahme ohne eigenen Grundbuchskörper Superädifikat (§ 435 ABGB)5 Scheinbestandteil (§ 95 BGB)7 Fahrnisbaute (Art. 677 ZGB): Hütten, Buden, Baracken ohne Absicht bleibender Verbindung behalten ihren besonderen Eigentümer, ohne Grundbucheintrag6

Was ist ein Superädifikat?

Ein Superädifikat ist ein Bauwerk auf fremdem Grund, das in der Absicht errichtet wurde, nicht stets darauf zu bleiben. § 435 ABGB knüpft genau an diese Absicht an und bestimmt, dass das Eigentum daran durch Hinterlegung einer Urkunde bei Gericht übertragen wird, sofern das Bauwerk nicht Zugehör eines Baurechts ist5. Typische Fälle sind Markthütten, Kleingartenhäuser, Lagerhallen auf gepachtetem Betriebsgelände oder Wochenendhäuser auf gemietetem Grund. Entscheidend ist nicht die Bauweise, sondern die bei der Errichtung erkennbare Absicht: Auch ein gemauertes Haus mit Keller kann ein Superädifikat sein, wenn der Grundbenützungsvertrag befristet ist und der Errichter das Gebäude am Ende entfernen muss.

Der Oberste Gerichtshof hält in einem seit 1993 fortgeschriebenen Rechtssatz fest, dass das Gesetz vom Grundsatz des Zuwachses zum Boden gewichtige Ausnahmen trifft, etwa der dritte Satz des § 418 ABGB, der Keller oder das Superädifikat, und dass die Partei, die sich auf eine solche Ausnahme beruft, sie behaupten und beweisen muss; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten8. Wer also behauptet, das Haus auf fremdem Grund gehöre ihm, braucht den Vertrag über die fehlende Dauerabsicht und beim Verkauf die bei Gericht hinterlegte Urkunde. Fehlt beides, gehört das Haus im Zweifel dem Grundeigentümer.

Deutschland kennt das Gegenstück in § 95 BGB: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind, und Gebäude, die ein Berechtigter in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet hat, werden nicht Bestandteil des Grundstücks7. Ein solcher Scheinbestandteil bleibt bewegliche Sache des Errichters, etwa die Halle, die ein Mieter auf gepachtetem Gewerbegrund für die Dauer des Mietvertrags aufstellt. Eine Grundbucheintragung gibt es dafür nicht.

Die Schweiz kennt dieselbe Figur als Fahrnisbaute: Nach Art. 677 ZGB behalten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen ihren besonderen Eigentümer, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, und ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen6. Eine Wochenendhütte auf gepachtetem Boden braucht dafür also weder ein Baurecht noch eine Dienstbarkeit; entscheidend ist die Absicht bei der Errichtung.

Wie funktioniert Baurecht oder Erbbaurecht?

Das Baurecht ist die saubere Lösung, wenn Haus und Boden dauerhaft verschiedenen Personen gehören sollen. In Österreich definiert § 1 Baurechtsgesetz (BauRG) das Baurecht als dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es muss auf mindestens zehn und darf auf höchstens hundert Jahre bestellt werden, entsteht erst mit der Eintragung als Last des Grundstücks, bekommt eine eigene Grundbuchseinlage, und das Bauwerk gilt als Zugehör des Baurechts: Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers zu. Erlischt das Baurecht, fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, der mangels anderer Vereinbarung ein Viertel des vorhandenen Bauwerts als Entschädigung zahlt3. Ein Bauzins darf vereinbart und wertgesichert werden, nur nicht in Abhängigkeit vom Wert des Bodens3.

In Deutschland regelt das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) dasselbe Modell: Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1). Das Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks (§ 12), für das Erbbaurecht wird von Amts wegen ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt (§ 14), der Erbbauzins ist eine Reallast (§ 9), und bei Zeitablauf schuldet der Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Bauwerk, deren Höhe vertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden kann; nur für Erbbaurechte zur Wohnversorgung minderbemittelter Bevölkerungskreise sind zwei Drittel des gemeinen Werts die Untergrenze (§ 27)4.

Die Schweiz ordnet das Baurecht als Dienstbarkeit ein. Nach Art. 675 ZGB können Bauwerke auf fremdem Boden einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; ein selbständiges und dauerndes Baurecht kann als eigenes Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden (Art. 779) und ist als selbständiges Recht auf höchstens hundert Jahre begründbar (Art. 779l)6.

Baurecht (Österreich)3 Erbbaurecht (Deutschland)4 Baurecht (Schweiz)6
Rechtsgrundlage Baurechtsgesetz 1912 Erbbaurechtsgesetz 1919 Art. 675 und 779 ff. ZGB
Dauer 10 bis 100 Jahre Keine gesetzliche Grenze Höchstens 100 Jahre als selbständiges Recht
Eintragung Last im C-Blatt der Stammeinlage plus eigene Baurechtseinlage Belastung des Grundstücks plus Erbbaugrundbuch Dienstbarkeit; selbständig und dauernd als eigenes Grundstück
Wem das Haus gehört Dem Bauberechtigten (Zugehör des Baurechts) Dem Erbbauberechtigten (Bestandteil des Erbbaurechts) Dem Baurechtsnehmer
Bei Ablauf Heimfall; ohne Vereinbarung ein Viertel des Bauwerts Heimfall; Entschädigung vertraglich, Untergrenze nur im sozialen Wohnbau Heimfall nach Vertrag

Ich habe auf dem Grundstück meiner Eltern gebaut: wem gehört das Haus?

Dem Grundeigentümer, also den Eltern, solange kein Baurecht eingetragen und kein Superädifikat vereinbart ist. Die Frage taucht meist erst beim Erbfall, bei der Pflegebedürftigkeit der Eltern oder im Streit mit Geschwistern auf. § 418 ABGB regelt den Fall ausdrücklich: Wer mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude an den Grundeigentümer und kann als redlicher Bauführer den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten verlangen. Hat der Grundeigentümer aber von der Bauführung gewusst und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt, kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern9. In diesem dritten Satz steckt die Umkehr: Wissen die Eltern vom Bau und schweigen, erwirbt das Kind den Grund gegen Zahlung des Bodenwerts. Ob dieser Fall vorliegt, ist eine Beweisfrage, und die Beweislast trägt nach dem OGH, wer sich auf die Ausnahme beruft8.

Deutschland löst den Fall über das Bereicherungsrecht. Das Haus wird nach § 946 BGB Eigentum des Grundstückseigentümers, und wer dadurch einen Rechtsverlust erleidet, kann nach § 951 BGB Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen; die Wiederherstellung des früheren Zustands kann er nicht fordern7. Das Kind hat also einen Zahlungsanspruch gegen die Eltern, nicht das Haus; ob er im Erbfall gegenüber den Geschwistern durchsetzbar ist, hängt von Verjährung, Schenkungsabsicht und oft nur mündlichen Absprachen ab.

Wer auf dem Grundstück der Eltern oder des Partners bauen will, sollte vor dem ersten Spatenstich entscheiden: Übertragung des Grundstücks oder eines Anteils, Baurecht mit Eintragung ins Grundbuch oder zumindest ein schriftlicher Vertrag über Nutzung, Kostenersatz und das Schicksal des Hauses bei Tod, Trennung und Verkauf. Nachträglich lässt sich das Eigentum nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten ordnen. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Grundstück gehört dem Ehepartner: wem gehört das Haus bei Scheidung?

Sachenrechtlich ändert die Ehe nichts: Das Haus gehört dem Ehepartner, dem der Boden gehört, auch wenn beide den Kredit gemeinsam bedient haben. Die Scheidung verteilt nicht das Eigentum neu, sondern den Wert.

In Österreich sind bei der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen, und zum Gebrauchsvermögen gehören nach § 81 EheG ausdrücklich der Hausrat und die Ehewohnung. Ausgenommen sind nach § 82 Abs. 1 EheG Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat; für die eingebrachte oder geerbte Ehewohnung macht § 82 Abs. 2 aber eine Rückausnahme: Sie kommt in die Aufteilung, sobald die Ehegatten das so vereinbart haben, der andere Teil zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse auf das Weiterwohnen angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf daran hat10. Der Eigentümer bleibt Eigentümer, kann aber zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden; das während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln gebaute Haus zählt in der Regel zum Gebrauchsvermögen, auch wenn der Grund eingebracht wurde.

In Deutschland gilt ohne Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB); zum Anfangsvermögen zählt auch, was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat (§ 1374 Abs. 2 BGB); ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, schuldet er ihm nach § 1378 BGB die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung7. Das Grundstück des einen Ehegatten bleibt sein Eigentum. Der Wertzuwachs durch das gemeinsam gebaute Haus erhöht aber sein Endvermögen und damit seinen Zugewinn; von dem Überschuss gegenüber dem Zugewinn des anderen kann dieser die Hälfte verlangen. Wer dafür den Wert des Hauses zum Stichtag braucht, findet die Rechenschritte im Beitrag zur Auszahlung des Partners bei der Scheidung. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wenn mich jemand fragt, ob er auf dem Grund der Eltern bauen soll, stelle ich immer dieselbe Gegenfrage: Steht das Baurecht schon im Grundbuch? Alles andere ist Vertrauen, und Vertrauen hat kein eigenes Blatt im Grundbuch.
Josef Eckmair, Mitgründer von CheckValue

Wie wird ein Haus auf fremdem Grund bewertet?

Ein Haus auf Baurechtsgrund ist weniger wert als dasselbe Haus auf eigenem Grund, und das belastete Grundstück ist weniger wert als ein unbelastetes. Für Deutschland schreibt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) das Verfahren vor: Ausgangsgröße ist der Wert des fiktiven Volleigentums, also des unbelasteten Grundstücks samt Gebäude. Davon wird der Bodenwert abgezogen, hinzu kommt die über die Restlaufzeit kapitalisierte Differenz zwischen dem angemessenen und dem tatsächlich vereinbarten Erbbauzins, und bei einer Restnutzungsdauer des Gebäudes über die Laufzeit hinaus wird der bei Ablauf nicht entschädigte Wertanteil abgezinst und abgezogen (§ 50 ImmoWertV)11. Ein niedriger Erbbauzins macht das Erbbaurecht also wertvoller, eine fehlende Entschädigungsregel macht es gegen Ende der Laufzeit billiger.

Beispiel (vereinfacht, mit angenommenen Zahlen): Ein Einfamilienhaus auf 500 m² Erbbaugrund in einer deutschen Mittelstadt. Als Bodenwert setzen wir den vom Statistischen Bundesamt für 2020 ausgewiesenen Bundesdurchschnitt für baureifes Land von 199 Euro je Quadratmeter an, also rund 100.000 Euro; zur Einordnung: In Bayern lag der Durchschnitt im selben Jahr bei 349 Euro, in Städten ab 500.000 Einwohnern bei 1.213 Euro; 2010 waren es im Bund 130 Euro12. Die Zahlen von 2020 liegen deutlich unter den heutigen Durchschnitten; für die eigene Rechnung gehört daher der aktuelle örtliche Bodenrichtwert eingesetzt, nicht die 199 Euro. Das fiktive Volleigentum, Haus und Grund ohne Belastung, sei 400.000 Euro wert. Vereinbart sind 2.000 Euro Erbbauzins pro Jahr bei 40 Jahren Restlaufzeit; angemessen wären bei einem Erbbauzinssatz von 4 Prozent des Bodenwerts 4.000 Euro. Die Entschädigung bei Ablauf sei vertraglich in voller Höhe zugesagt, sodass kein Abzug für einen nicht entschädigten Gebäudewert anfällt.

Rechenschritt nach § 50 ImmoWertV11 Betrag im Beispiel
Wert des fiktiven Volleigentums 400.000 €
abzüglich Bodenwert (500 m² × 199 €/m² aus dem Jahr 2020, gerundet)12 minus 100.000 €
Differenz angemessener und vereinbarter Erbbauzins 2.000 € pro Jahr
kapitalisiert über 40 Jahre mit 4 Prozent (Faktor rund 19,8) plus 39.600 €
Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts rund 339.600 €

Der Käufer eines solchen Erbbaurechts zahlt also nicht den Preis des Volleigentums, sondern im Beispiel rund 85 Prozent davon, und er übernimmt die Zinspflicht für die Restlaufzeit. Spiegelbildlich ergibt sich der Wert des Erbbaugrundstücks für den Bodeneigentümer aus dem abgezinsten Bodenwert und dem kapitalisierten Erbbauzins. In Österreich gibt es keine vergleichbar detaillierte Verordnung; die Bausteine sind dieselben, und zusätzlich zählt, dass bei Erlöschen des Baurechts ohne andere Vereinbarung nur ein Viertel des Bauwerts entschädigt wird3: Bei einem Bauwert von 300.000 Euro am Ende der Laufzeit wären das 75.000 Euro. Wie sich dieser Wert zu Verkehrswert, Marktwert und Beleihungswert der Bank verhält, erklärt der Beitrag zum Unterschied zwischen Verkehrswert, Marktwert und Beleihungswert.

Wem gehört das Gebäude? So prüfen Sie es im Grundbuch

Die Antwort steht fast immer in drei Schritten im Grundbuch, der Rest im Vertrag.

Schritt 1: Grundbuchsauszug der Liegenschaft besorgen. In Österreich kann das jede Person, in Deutschland nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; die Wege und Gebühren stehen im Leitfaden zur Eigentümersuche, die Bedeutung der einzelnen Zeilen im Beitrag über den Aufbau des Grundbuchsauszugs.

Schritt 2: Das Lastenblatt lesen. Ein österreichisches Baurecht entsteht durch die Eintragung als Last des Grundstücks, und für das Baurecht wird gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage eröffnet, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten vollzogen werden3. Finden Sie im C-Blatt der Liegenschaft ein Baurecht, suchen Sie die zugehörige Baurechtseinlage; dort steht, wem das Haus gehört. In Deutschland nimmt die Eintragung im Grundbuch des Grundstücks auf das Erbbaugrundbuch Bezug, in dem Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer vermerkt sind4. Steht in beiden Ländern nichts dergleichen im Grundbuch, gehört das Gebäude dem eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft.

Schritt 3: Nach einem Superädifikat fragen. Es hat keinen eigenen Grundbuchskörper; sein Eigentum wird durch Urkundenhinterlegung bei Gericht übertragen5. Fragen Sie den Grundeigentümer nach dem Nutzungs- oder Pachtvertrag und beim zuständigen Bezirksgericht nach einer hinterlegten Urkunde. Ohne beides ist das Haus im Zweifel Bestandteil der Liegenschaft8.

Steht im B-Blatt eine GmbH, eine Stiftung oder eine Erbengemeinschaft, führt der nächste Schritt ins Firmenbuch oder zum Verlassenschaftsverfahren; wie Sie dort die handelnden Personen finden, zeigt der Beitrag über GmbH, Stiftung und Erbengemeinschaft im Grundbuch.

Was ein CheckValue-Bericht zum Haus auf fremdem Grund zeigt und was nicht

Zuerst die Grenze: Der Bericht bewertet eine Adresse so, als gehörten Haus und Grund zusammen. Ob ein Baurecht, ein Erbbaurecht oder ein Superädifikat besteht, steht im Grundbuch und nicht in den Preisdaten, aus denen die Bewertung entsteht; der Bericht weist es deshalb nicht aus, und den Eigentümer nennt er nur für Adressen in den USA.

Nützlich ist der Bericht an einer anderen Stelle: Der Wert des Volleigentums, den er mit Punktwert, Spanne und Vergleichskäufen liefert, ist genau die Ausgangsgröße, von der § 50 ImmoWertV die Bewertung des Erbbaurechts ableitet11. Wer den Bodenwert aus den amtlichen Bodenrichtwerten und den Erbbauzins aus dem Vertrag kennt, kann die Rechnung oben für das eigene Haus nachvollziehen. Das amtliche Orthofoto im Bericht zeigt außerdem Zuschnitt und Bebauung der Parzelle. Die kostenlose Vorschau Ihres Berichts gibt es für jede Adresse, auch für eine fremde; Makler und Verwalter, die regelmäßig Baurechtsobjekte einordnen müssen, finden die Konditionen für Berichte mit eigenem Briefkopf auf der Seite für Profis.

Häufige Fragen

Was ist ein Superädifikat?

Ein Bauwerk auf fremdem Grund, das nach der bei der Errichtung erkennbaren Absicht nicht auf Dauer dort bleiben soll, etwa eine Markthütte, ein Kleingartenhaus oder eine Halle auf gepachtetem Betriebsgelände. § 435 ABGB behandelt es als eigene Sache des Errichters; das Eigentum wird nicht im Grundbuch, sondern durch Hinterlegung der Urkunde bei Gericht übertragen. Wer sich auf ein Superädifikat beruft, muss die fehlende Dauerabsicht beweisen, sonst gehört das Bauwerk dem Grundeigentümer.

Wie funktioniert Baurecht oder Erbbaurecht?

Der Grundeigentümer belastet sein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht, darauf ein Bauwerk zu haben. In Österreich entsteht das Baurecht mit der Eintragung im Grundbuch, läuft zehn bis hundert Jahre und erhält eine eigene Einlage; das Gebäude gehört dem Bauberechtigten. In Deutschland heißt dasselbe Erbbaurecht, bekommt ein Erbbaugrundbuch und kennt keine gesetzliche Höchstdauer. Für die Nutzung zahlt der Berechtigte einen Bauzins oder Erbbauzins.

Grundstück gehört dem Ehepartner: wem gehört das Haus bei Scheidung?

Weiterhin dem Ehepartner, dem das Grundstück gehört, denn die Scheidung ändert das Eigentum nicht. Verteilt wird der Wert. In Österreich unterliegt die Ehewohnung der Aufteilung nach dem Ehegesetz, und selbst eine eingebrachte oder geerbte Ehewohnung wird einbezogen, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind auf sie angewiesen ist. In Deutschland erhöht das gemeinsam gebaute Haus den Zugewinn des Grundeigentümers, und liegt dieser Zugewinn über dem des anderen Ehegatten, kann der andere die Hälfte dieses Überschusses als Ausgleich fordern.

Wie wird ein Haus auf fremdem Grund bewertet?

Nicht wie Volleigentum. § 50 ImmoWertV geht vom Wert des unbelasteten Grundstücks samt Gebäude aus, zieht den Bodenwert ab und rechnet die kapitalisierte Differenz zwischen angemessenem und vereinbartem Erbbauzins über die Restlaufzeit hinzu; ein bei Ablauf nicht entschädigter Gebäudewertanteil wird abgezinst abgezogen. In Österreich fließt zusätzlich ein, dass bei Erlöschen des Baurechts ohne andere Vereinbarung nur ein Viertel des Bauwerts entschädigt wird. Je kürzer die Restlaufzeit, desto größer der Abschlag.

Wem gehört das Haus, wenn ich auf dem Grundstück meiner Eltern gebaut habe?

Ohne eingetragenes Baurecht und ohne Superädifikatsvertrag den Eltern. § 418 ABGB gibt dem redlichen Bauführer den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten; haben die Eltern vom Bau gewusst und ihn nicht sofort untersagt, können sie nur den gemeinen Wert des Grundes verlangen, das Kind erwirbt dann den Grund. In Deutschland wird das Haus nach § 946 BGB Eigentum der Eltern, und das Kind hat nach § 951 BGB einen Geldanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Wem gehört das Gebäude, wenn im Grundbuch ein Baurecht steht?

Dem Bauberechtigten, nicht dem Grundeigentümer. In Österreich steht das Baurecht als Last im C-Blatt der Stammeinlage, und in der eigenen Baurechtseinlage ist der Bauberechtigte im B-Blatt eingetragen; das Bauwerk gilt als Zugehör des Baurechts. In Deutschland nimmt die Eintragung im Grundbuch des Grundstücks auf das Erbbaugrundbuch Bezug, in dem der Erbbauberechtigte steht. Nach Ablauf fällt das Gebäude gegen Entschädigung an den Grundeigentümer zurück.

Kann ich ein Haus ohne das Grundstück verkaufen?

Nur, wenn Haus und Grund rechtlich getrennt sind. Beim Baurecht und beim Erbbaurecht verkaufen Sie das Recht samt Gebäude, und der Käufer tritt in den Bauzins ein; die Übertragung läuft über das Grundbuch beziehungsweise das Erbbaugrundbuch. Beim Superädifikat wird die Urkunde bei Gericht hinterlegt. Ist das Haus dagegen gewöhnlicher Bestandteil des Grundstücks, kann es nur zusammen mit dem Grund verkauft werden, weil es kein eigenes Eigentum hat.

Zeigt ein CheckValue-Bericht, ob ein Haus auf fremdem Grund steht?

Nein. Der Bericht bewertet die Adresse als Volleigentum, also Haus und Grund zusammen, mit Punktwert, Spanne, Vergleichskäufen und amtlichem Orthofoto der Parzelle. Ob ein Baurecht, ein Erbbaurecht oder ein Superädifikat besteht, steht im Grundbuch und muss dort geprüft werden; den Eigentümer nennt der Bericht nur für Adressen in den USA. Der Wert des Volleigentums ist aber genau die Ausgangsgröße, von der die Bewertung eines Baurechts ausgeht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Zahlen und Regeln tragen das Jahr ihrer Veröffentlichung; die aktuelle Fassung finden Sie in der zitierten Quelle.

Josef Eckmair MBA
Josef Eckmair MBA
Mitgründer von CheckValue · Über 20 Jahre Immobilienerfahrung auf Teneriffa und in Österreich · Geprüft von Christian Eckmair

Josef Eckmair MBA ist Mitgründer von CheckValue (CBDNOL GmbH, Ansfelden, Österreich). Er hat über 20 Jahre Immobilienerfahrung auf Teneriffa und in Österreich und schreibt über Gutachten, Steuern, Verkaufskosten und Bewertungen für Profis.

Artikel von Josef Eckmair →

Quellen

  1. 1
    law§ 297 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Häuser und Gebäude als unbewegliche Sachen
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    Zu den unbeweglichen Sachen gehören Häuser und andere Gebäude, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen.
    ris.bka.gv.at ↗
  2. 2
    law§ 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.
    gesetze-im-internet.de ↗
  3. 3
    lawBaurechtsgesetz (BauRG), Bundesrecht konsolidiert
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    § 1: dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben; § 3: nicht unter zehn und nicht über hundert Jahre, Bauzins mit Wertsicherung, aber nicht nach dem Bodenwert; § 5: Entstehen durch Eintragung als Last, eigene Grundbuchseinlage, kein Vorrang von Pfandrechten; § 6: Bauwerk ist Zugehör des Baurechts, Bauberechtigter hat am Bauwerk die Rechte des Eigentümers; § 9: Heimfall, mangels Vereinbarung ein Viertel des vorhandenen Bauwerts als Entschädigung.
    ris.bka.gv.at ↗
  4. 4
    lawGesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz, ErbbauRG)
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    § 1: veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben; § 9: Erbbauzins als Reallast; § 12: Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks; § 14: Erbbaugrundbuch, auf das die Eintragung im Grundbuch des Grundstücks Bezug nimmt; § 27: Entschädigung bei Zeitablauf, vertraglich regelbar, mindestens zwei Drittel des gemeinen Werts im Wohnbau für minderbemittelte Kreise.
    gesetze-im-internet.de ↗
  5. 5
    law§ 435 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Übertragung des Eigentums an Bauwerken auf fremdem Grund
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    Die Urkundenhinterlegung bei Gericht gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechts sind.
    ris.bka.gv.at ↗
  6. 6
    lawSchweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210: Art. 667, 671, 675, 677, 779 und 779l
    Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · 2026
    Art. 667 Abs. 2: Das Grundeigentum umfasst alle Bauten und Pflanzen; Art. 671: eigenes Material auf fremdem Boden wird Bestandteil des Grundstücks; Art. 675: Bauwerke auf fremdem Boden können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; Art. 677: Fahrnisbauten, also Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, die ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, behalten ihren besonderen Eigentümer, kein Grundbucheintrag; Art. 779: Baurecht als Dienstbarkeit, selbständig und dauernd als Grundstück ins Grundbuch aufnehmbar; Art. 779l: als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre.
    fedlex.admin.ch ↗
  7. 7
    lawBürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesamtausgabe: §§ 95, 946, 951, 1373, 1374 und 1378
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    § 95: Sachen zu vorübergehendem Zweck und Gebäude in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück sind keine Bestandteile; § 946: Eigentum am Grundstück erstreckt sich auf die verbundene Sache; § 951: Vergütung in Geld nach Bereicherungsrecht, keine Wiederherstellung; § 1373: Zugewinn als Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen; § 1374 Abs. 2: Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen; § 1378: die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung.
    gesetze-im-internet.de ↗
  8. 8
    courtRechtssatz RS0009887: Ausnahmen vom Grundsatz superficies solo cedit, Beweislast
    Oberster Gerichtshof (OGH), RIS Justiz · 2026
    Vom Grundsatz superficies solo cedit trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder sie durch Parteienvereinbarung knüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat); wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie behaupten und beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten; Rechtssatz zu 1Ob513/93 und Folgeentscheidungen bis 2026.
    ris.bka.gv.at ↗
  9. 9
    law§ 418 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Bauführung auf fremdem Grund
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    Wer mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude an den Grundeigentümer; der redliche Bauführer erhält Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten; hat der Grundeigentümer die Bauführung gewusst und nicht sogleich untersagt, kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.
    ris.bka.gv.at ↗
  10. 10
    lawEhegesetz (EheG), Bundesrecht konsolidiert: §§ 81 und 82 Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    § 81: Bei Scheidung sind eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse aufzuteilen; zum Gebrauchsvermögen gehören Hausrat und Ehewohnung; § 82 Abs. 1: eingebrachte, geerbte oder geschenkte Sachen sind ausgenommen; § 82 Abs. 2: die eingebrachte, geerbte oder geschenkte Ehewohnung wird einbezogen, wenn das vereinbart wurde, der andere Ehegatte auf sie angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
    ris.bka.gv.at ↗
  11. 11
    law§ 50 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021): Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Ausgangsgröße ist der Wert des fiktiven Volleigentums; der finanzmathematische Wert ist dessen Summe abzüglich Bodenwert plus der über die Restlaufzeit kapitalisierten Differenz aus angemessenem und erzielbarem Erbbauzins; ein bei Zeitablauf nicht zu entschädigender Wertanteil der baulichen Anlagen wird abgezinst abgezogen; der angemessene Erbbauzins folgt aus Erbbauzinssatz und Bodenwert.
    gesetze-im-internet.de ↗
  12. 12
    statisticsPressemitteilung Nr. 404: Baureifes Land kostete 2020 im Schnitt 199 Euro pro Quadratmeter
    Statistisches Bundesamt (Destatis) · 2021
    Durchschnittlicher Kaufwert für baureifes Land in Deutschland 2020: 199 Euro je Quadratmeter (2010: 130 Euro); Bayern 349 Euro, Baden-Württemberg 245 Euro, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern 46 bis 63 Euro; Gemeinden unter 2.000 Einwohnern 71 Euro, Städte ab 500.000 Einwohnern 1.213 Euro.
    destatis.de ↗

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