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Grundbuch & Eigentum

Grundbuchauszug lesen und verstehen: A-, B- und C-Blatt erklärt

Grundbuchauszug lesen: was in A-, B- und C-Blatt (AT), Bestandsverzeichnis und Abteilungen I bis III (DE) und im Schweizer Hauptbuch steht.

Josef Eckmair MBAAktualisiert: 11 Min. Lesezeit12 quellenGeprüft von Christian Eckmair
Alte Urkunde mit Siegel und handschriftlichen Eintragungen, Sinnbild für Grundbuch und Grundbuchauszug
Bücherliche Rechte an einer Liegenschaft entstehen in Österreich erst mit der Eintragung im Hauptbuch (§ 4 GBG). Bild: RomanDeckert, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Wer zum ersten Mal einen Grundbuchauszug in der Hand hält, sieht Abkürzungen, Bruchzahlen und Tagebuchzahlen und übersieht dabei oft genau die Zeile, die den Kauf teuer macht: das Wohnrecht im C-Blatt, das Veräußerungsverbot, den Anteil, der kleiner ist als gedacht. Dieser Beitrag erklärt den Aufbau des Auszugs in Österreich, Deutschland und der Schweiz, zeigt an einem fiktiven Wiener Auszug Zeile für Zeile, was die Einträge bedeuten, und rechnet die Gebühren durch, die bei einer Eintragung anfallen. Wie Sie überhaupt zum Auszug kommen und wer in Deutschland ein berechtigtes Interesse braucht, erklärt der Leitfaden wem das Grundstück gehört und wie das Grundbuch es verrät; dieser Beitrag widmet sich dem Lesen.

Grundbuch und Kataster: zwei Register, eine Grundstücksdatenbank

Zwei Register beschreiben dieselbe Liegenschaft aus zwei Richtungen. Das Grundbuch verzeichnet die Rechte: Es besteht aus dem Hauptbuch, das aus den Grundbuchseinlagen gebildet wird, und der Urkundensammlung mit den Abschriften der Urkunden, auf denen jede Eintragung beruht1. Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte werden nur durch ihre Eintragung ins Hauptbuch erwirkt1; ein unterschriebener Kaufvertrag macht noch niemanden zum Eigentümer. Der Kataster verzeichnet die Sache: Grundstücksnummer, Lage, Grenzen, Fläche und Benützungsart, in Österreich geführt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

In Österreich sind beide Register in der Grundstücksdatenbank verknüpft, die seit 1999 über Verrechnungsstellen und das Portal des BEV im Internet abfragbar ist4. Wer eine öffentliche Urkunde über den Grundbuchsstand braucht, etwa für eine Behörde, bekommt die beglaubigte Abschrift nur bei einem Bezirksgericht oder Notar, in Vermessungssachen beim Vermessungsamt oder einem Zivilingenieur4. Deutschland kennt die gleiche Zweiteilung: Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den amtlichen Verzeichnissen der Länder benannt, dem Liegenschaftskataster5. In der Schweiz beruht die Aufnahme der Grundstücke ins Grundbuch auf den Plänen der amtlichen Vermessung3.

Der österreichische Grundbuchauszug: Einlagezahl, Katastralgemeinde und drei Blätter

Das Hauptbuch ist nach Katastralgemeinden gegliedert; für jede gibt es ein eigenes Hauptbuch und eine eigene Urkundensammlung, und jede Liegenschaft trägt darin eine Einlagezahl (EZ), die sie eindeutig kennzeichnet6. Katastralgemeinde plus Einlagezahl ist deshalb die Adresse jedes Auszugs. Die Einlage selbst besteht aus drei Blättern6.

A-Blatt: die Liegenschaft

Das A1-Blatt nennt die Grundstücksnummern, die Nutzungsart, die Fläche und die Adresse6. Hier prüfen Sie, ob das Grundstück, das Sie kaufen wollen, tatsächlich das im Vertrag beschriebene ist, und ob der Garten hinter dem Haus zur selben Einlage gehört oder eine eigene Einlage bildet. Das A2-Blatt enthält die mit der Liegenschaft verbundenen Rechte und Beschränkungen: ein Wegerecht über das Nachbargrundstück, öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Zu- und Abschreibungen von Grundstücken6. Ist auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, steht das Wort „Wohnungseigentum“ in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts7.

B-Blatt: die Eigentümer

Das B-Blatt sagt, wer Eigentümer ist, wie groß der Anteil bei mehreren Eigentümern ist, wann das Eigentum erworben wurde und auf welcher Urkunde der Erwerb beruht6. Bei Wohnungseigentum ist der Anteil eine Bruchzahl, die aus dem Nutzwert folgt: Der Nutzwert ist die Maßzahl aus Nutzfläche und Zu- oder Abschlägen für Lage, Stockwerk, Balkon oder Zubehör; der Mindestanteil entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts der Wohnung zur Summe aller Nutzwerte der Liegenschaft, und genau auf diesem Mindestanteil wird das Wohnungseigentum im Eigentumsblatt eingetragen7. Zwei natürliche Personen können als Eigentümerpartnerschaft mit je einem halben Mindestanteil gemeinsam Wohnungseigentum erwerben; ihre Anteile werden verbunden7. Wohnungseigentum und Mindestanteil sind untrennbar: Sie können nur zusammen belastet, veräußert oder vererbt werden7.

C-Blatt: die Lasten

Das C-Blatt enthält alle Belastungen der Liegenschaft oder einzelner Anteile: Pfandrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Dienstbarkeiten wie Wegerechte, Vor- und Wiederkaufsrechte6. Zwei Regeln entscheiden über das Gewicht einer Zeile. Erstens bleiben Belastungen beim Verkauf grundsätzlich bestehen und gehen auf den neuen Eigentümer über, wenn sie nicht ausdrücklich gelöscht werden6. Zweitens gilt das Prioritätsprinzip: Wer früher eingetragen ist, hat das stärkere Recht, ein Pfandrecht an erster Stelle ist besser gesichert als eines an zweiter6.

Jede Eintragung trägt eine Tagebuchzahl, etwa 1099/2000, die Nummer und Jahr der Urkunde angibt und mit der Sie die Urkunde in der Urkundensammlung finden6. Die Eintragungen selbst sind von drei Arten: Einverleibungen, mit denen ein Recht endgültig entsteht oder gelöscht wird, Vormerkungen, die einen noch nicht endgültigen Rechtserwerb sichern und dabei den Rang wahren, und Anmerkungen, die rechtlich bedeutsame Umstände sichtbar machen16. Die unscheinbarste Zeile steht ganz oben: In der Aufschrift wird als Plombe die Tagebuchzahl eines Antrags geführt, der noch in Arbeit ist, und der Stand des Grundbuchs wird sich im Rang dieses Antrags wahrscheinlich ändern8. Wer eine Wohnung kauft, deren Auszug eine Plombe trägt, muss vor der Unterschrift wissen, was da gerade eingetragen wird.

Das deutsche Grundbuchblatt: Bestandsverzeichnis und Abteilungen I bis III

Ein deutsches Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen2. Die Logik ist dieselbe wie in Österreich, die Namen sind andere:

Teil des Blatts Inhalt Österreichische Entsprechung
Aufschrift Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Blattnummer Katastralgemeinde und Einlagezahl
Bestandsverzeichnis Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Gemarkung, Flur und Flurstück, Wirtschaftsart, Lage, Größe52 A1-Blatt
Abteilung I Eigentümer und Grundlage des Erwerbs2 B-Blatt
Abteilung II Alle Belastungen außer Grundpfandrechten: Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Wohnungsrechte, Reallasten, Vorkaufsrechte, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen2 C-Blatt (ohne Pfandrechte)
Abteilung III Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden samt den darauf bezogenen Vormerkungen und Widersprüchen2 C-Blatt (Pfandrechte)

Der praktische Unterschied liegt in Abteilung III: In Deutschland dominiert die Grundschuld, die unabhängig von der gesicherten Forderung besteht und nach Tilgung des Kredits oft stehen bleibt, bis jemand die Löschung beantragt. Ein hoher Betrag in Abteilung III ist deshalb noch kein Hinweis auf hohe Schulden, sondern zuerst eine Frage an den Verkäufer nach der Löschungsbewilligung der Bank. Die Einsicht ist in Deutschland nur mit einem berechtigten Interesse möglich, und über jede Einsicht wird ein Protokoll geführt5; die elektronische Einsicht bieten die Länder über ein gemeinsames Portal, kostenpflichtig und an Zulassungskriterien geknüpft9.

Das Schweizer Grundbuch: Hauptbuch, Tagebuch, Pläne und der ÖREB-Kataster

Ein gesamtschweizerisches Grundbuch gibt es nicht; die Kantone richten die Grundbuchämter ein und führen das Register, teils noch auf Papier, zunehmend digital3. Aufgebaut ist es grundstücksbezogen: Im Hauptbuch erhält jedes Grundstück eine eigene Nummer und ein eigenes Blatt (Realfoliensystem), dazu kommen das Tagebuch für die eingehenden Anmeldungen, die auf der amtlichen Vermessung beruhenden Pläne, Hilfsregister für Eigentümer und Gläubiger und die Belege3. Als Grundstücke gelten neben Liegenschaften auch selbständige und dauernde Rechte wie Baurechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile3.

Das Blatt eines Grundstücks gliedert sich in Grundstücksbeschreibung, Eigentum, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte sowie Anmerkungen und Vormerkungen; ohne Interessennachweis erfährt jede Person Bezeichnung und Beschreibung, Eigentümer samt Eigentumsform, Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten und Grundlasten, während Grundpfandrechte nur einsehen darf, wer ein Interesse glaubhaft macht3. Was im Grundbuch fehlt, steht im ÖREB-Kataster: Er gibt verbindlich Auskunft über die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus Raumplanung, Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, belasteten Standorten, Wasser, Lärm, Wald und Versorgung, abrufbar über das kantonale Geoportal mit einem Auszug als PDF je Grundstück; eingeführt ist er in jedem Kanton, aber noch nicht in allen Gemeinden10. Wer in der Schweiz kauft, liest also zwei Auszüge: den des Grundbuchamts und den des ÖREB-Katasters.

Lasten lesen: Pfandrecht, Wohnrecht, Fruchtgenuss, Veräußerungsverbot, Dienstbarkeit

Nicht jede Zeile im C-Blatt ist ein Problem, aber jede verlangt eine Frage.

Pfandrecht. Die häufigste Last und die harmloseste, sofern der Verkauf über einen Treuhänder läuft, der den Kredit aus dem Kaufpreis tilgt und die Löschung veranlasst. Der eingetragene Betrag sagt nichts über die aktuelle Schuld: Der Kredit kann fast getilgt oder längst zurückgezahlt sein, die tatsächliche Schuld kann durch Zahlungsverzug aber auch über dem eingetragenen Betrag liegen6. Die Frage an den Verkäufer lautet daher nicht „Wie hoch ist das Pfandrecht?“, sondern „Wie hoch ist die Restschuld, und liegt die Löschungsquittung vor?“

Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht. Sie sichern einer Person, oft den Eltern nach einer Übergabe, das Wohnen oder die Nutzung auf Lebenszeit. Für den Käufer heißt das: Er erwirbt eine Wohnung, in der jemand anderes wohnen darf, und zwar so lange, wie dieser Mensch lebt. Der Verkehrswert sinkt entsprechend, und zwar umso stärker, je jünger die berechtigte Person ist; eine Bewertung ohne diese Zeile ist wertlos.

Belastungs- und Veräußerungsverbot. Es verbietet dem Eigentümer, ohne Zustimmung des Berechtigten zu verkaufen oder zu belasten. Häufig steht es zugunsten eines Bundeslandes als Bedingung einer Wohnbauförderung, damit geförderte Wohnungen nicht sofort mit Gewinn weiterverkauft werden, oder zugunsten von Eltern, die ihre Liegenschaft zu Lebzeiten übergeben haben6. Ohne die Zustimmung des Berechtigten scheitert der Kauf, egal was im Vertrag steht.

Dienstbarkeiten, Vor- und Wiederkaufsrechte. Ein Gehrecht des Nachbarn über den Hof stört wenig, ein Fahrrecht durch den Garten viel; ein Vorkaufsrecht kann den Käufer noch nach dem Vertrag verdrängen. Alle drei bleiben beim Verkauf bestehen, wenn sie nicht gelöscht werden6.

Wo Gesellschaften, Stiftungen oder Erbengemeinschaften im B-Blatt stehen und wie man die handelnden Personen dahinter findet, behandelt der Beitrag über GmbH, Privatstiftung und Erbengemeinschaft im Grundbuch.

Einen Wiener Grundbuchauszug lesen: das Beispiel Zeile für Zeile

Ein fiktiver Auszug einer Eigentumswohnung in einer Wiener Katastralgemeinde, ohne echte Personen und ohne echte Einlagezahl. So könnte er aussehen, und so liest man ihn:

Zeile im Auszug (fiktiv) Was sie bedeutet
Aufschrift: KG Ottakring, EZ 4711, „Wohnungseigentum“ Die Liegenschaft ist in Wohnungseigentum aufgeteilt; das Wort in der Aufschrift ist gesetzlich vorgeschrieben7
Plombe TZ 2214/2026 Ein Antrag ist eingelangt, aber noch nicht erledigt, und wird den Grundbuchsstand in seinem Rang verändern8. Vor jedem Schritt klären, was beantragt wurde
A1: GST-NR 123/4, Baufläche (Gebäude), 812 m², Musterstraße 5 Ein Grundstück, bebaut, mit Fläche und Adresse6
A2: Dienstbarkeit des Gehrechts über GST 123/5 zugunsten dieser Liegenschaft Ein Recht, das der Liegenschaft zusteht: Die Bewohner dürfen über das Nachbargrundstück gehen6
B-LNR 12: 92/4820 Anteile, Wohnungseigentum an W 12, Eigentümerin A, geb. 1968; a 3456/2019 Kaufvertrag 2019-05-14, Eigentumsrecht Der Mindestanteil der Wohnung, aus dem Nutzwert 92 von insgesamt 4820 gebildet7; die Tagebuchzahl 3456/2019 führt zum Kaufvertrag in der Urkundensammlung6
C-LNR 5, auf Anteil B-LNR 12: Pfandrecht Höchstbetrag 240.000 Euro für Bank X Die Finanzierung der Eigentümerin; die offene Schuld ist unbekannt, die Löschungsquittung ist Teil der Abwicklung6
C-LNR 6, auf Anteil B-LNR 12: Wohnungsgebrauchsrecht für Person B, geb. 1949 Person B darf in der Wohnung wohnen, lebenslang; der Käufer erwirbt eine bewohnte Wohnung
C-LNR 7, auf Anteil B-LNR 12: Belastungs- und Veräußerungsverbot für Person B Ohne Zustimmung von B kann A weder verkaufen noch belasten6

Angenommen, ein Käufer will die Wohnung trotzdem um 320.000 Euro erwerben, und Person B stimmt zu und verzichtet gegen Entgelt auf ihre Rechte. Dann fallen an Gerichtsgebühren an: die Eingabengebühr für das Grundbuchsgesuch mit 61 Euro (Stand August 2026), die Einverleibung des Eigentums mit 1,1 vH vom Wert des Rechts, hier 3.520 Euro, und für ein neues Pfandrecht der finanzierenden Bank über einen Höchstbetrag von 250.000 Euro weitere 1,2 vH, also 3.000 Euro11. Wer nur den Rang sichern will, lässt das Eigentum um 103 Euro vormerken11; die Beträge werden regelmäßig valorisiert, die Prozentsätze nicht. Grunderwerbsteuer, Vertragserrichtung und Treuhand kommen dazu; sie stehen nicht im Grundbuch, sondern im Angebot des Notars oder Rechtsanwalts. Die Kaufnebenkosten in ihrer Gesamtheit und die übrigen Prüfschritte vor dem Anbot behandelt die Checkliste vor dem Hauskauf.

Ohne die Zeilen C-LNR 6 und 7 wäre der Auszug unauffällig. Mit ihnen ist der Kauf entweder unmöglich oder ein ganz anderes Geschäft, und genau das sieht man nur, wenn man das C-Blatt vollständig liest, nicht nur das Pfandrecht der Bank.

Was CheckValue aus dem Register verwendet und was nicht

Ein CheckValue-Bericht ist ein Bewertungsbericht und kein Grundbuchauszug; die Grenze verläuft so: Für die Frage dieses Beitrags sind zwei Bestandteile des Berichts nützlich, und einer ist bewusst nicht enthalten.

Nützlich ist erstens das amtliche Orthofoto der Parzelle, das der Bericht zusammen mit Satellitenbild und Straßenansicht zeigt: Es macht sichtbar, ob die Fläche aus dem A1-Blatt zum Gebäude passt, wo das Gehrecht aus dem A2-Blatt verläuft und ob der Garten, den das Inserat verspricht, überhaupt auf dem Grundstück liegt. Zweitens die Wertspanne mit Vergleichskäufen: Sie ist der Maßstab, an dem Sie abschätzen, was ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Veräußerungsverbot im C-Blatt für den Preis bedeutet, denn eine belastete Wohnung ist an einer unbelasteten zu messen. Was der Bericht nicht liest, sind das C-Blatt, die Urkundensammlung und der Kaufvertrag: Lasten, Restschulden und Preise einzelner Verträge kennt er nicht, und er nennt für Österreich, Deutschland und die Schweiz auch keinen Eigentümer; eine Eigentümerangabe gibt es allein im US-Bericht, gespeist aus den öffentlichen Registern der Counties. Den Auszug rufen Sie vor jedem Kauf oder Verkauf selbst ab, und der Bericht liefert die Zahl, mit der Sie ihn bewerten; was Makler und Investoren mit den Angaben aus dem B-Blatt tun dürfen, behandelt der Beitrag zur rechtssicheren Eigentümeransprache in der Akquise. Wie beides zusammenspielt, erklärt die Hilfeseite zum Ablauf der Bewertung; die kostenlose Vorschau für eine Adresse zeigt den Aufbau, bevor Sie etwas bezahlen.

Die Auszüge, die mir Ärger gemacht haben, waren nie die mit dem dicken Pfandrecht der Bank; das löst der Treuhänder. Es waren die kurzen Zeilen im C-Blatt, ein Wohnrecht, ein Verbot, die jemand beim Lesen für Formsache gehalten hatte.
Josef Eckmair MBA, Mitgründer von CheckValue

Typische Fehler im Auszug und wie Sie eine Berichtigung beantragen

Auch ein öffentliches Register enthält Fehler, und die häufigsten sind erkennbar, wenn man weiß, wo man hinsieht.

  • Der Auszug ist unvollständig. Bei großen Wohnhausanlagen mit vielen Eigentümern und Lasten wird oft nur der Anteil einer bestimmten Wohnung abgefragt6, und die Gebührenordnung lädt dazu ein: Ein Teilauszug eines einzelnen Blattes kostet 2,60 Euro, die Vollabfrage der Einlage 4,89 Euro12. Der Teilauszug blendet aber Lasten auf der ganzen Liegenschaft aus. Für einen Kauf gehören beide Abfragen zusammen.
  • Die Fläche stimmt nicht mit dem Kataster überein. Das A1-Blatt übernimmt die Fläche aus dem Kataster; ist eine Grenze strittig oder ein Grundstück geteilt worden, klärt das nur die Vermessung, nicht das Grundbuch.
  • Ein getilgtes Pfandrecht steht noch drin. Das ist kein Fehler des Grundbuchs, sondern eine unterlassene Löschung. Die Bank stellt die Löschungsquittung aus, der Eigentümer beantragt die Löschung.
  • Der Eigentümer ist verstorben. Er bleibt bis zur Einantwortung eingetragen; Ansprechpartner ist der Notar als Gerichtskommissär, nicht das Grundbuchsgericht.
  • Der Eintrag ist unrichtig. Für die Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen sieht das GBG ein eigenes Verfahren vor1; bei Wohnungseigentum kommt die Anpassung der Anteile nach einer neuen Nutzwertfestsetzung dazu, für die das WEG ausdrücklich auf dieses Verfahren verweist7.

Die meisten dieser Fälle lösen sich mit einer Urkunde und einem Antrag. Was sich nicht auflöst, ist ein gültig eingetragenes Recht eines Dritten: Es bleibt, bis der Berechtigte auf es verzichtet, und diesen Verzicht muss man verhandeln, bevor man kauft.

Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie lese ich einen Grundbuchauszug richtig?

Von oben nach unten und in einer festen Reihenfolge. Zuerst die Aufschrift mit Katastralgemeinde und Einlagezahl, dann das A-Blatt mit den Grundstücken, ihrer Fläche und den mit dem Eigentum verbundenen Rechten, dann das B-Blatt mit Eigentümern, Anteilen und Erwerbsurkunden, zuletzt das C-Blatt mit allen Lasten. Jede Eintragung trägt eine Tagebuchzahl, über die Sie die Urkunde dahinter in der Urkundensammlung finden. Steht ganz oben ein noch unerledigtes Gesuch, lesen Sie zuerst dieses.

Was steht im A-, B- und C-Blatt?

Das A-Blatt beschreibt die Liegenschaft: im A1-Blatt Grundstücksnummern, Nutzungsart, Fläche und Adresse, im A2-Blatt Rechte, die der Liegenschaft zustehen, dazu öffentlich-rechtliche Beschränkungen und Zu- oder Abschreibungen. Das B-Blatt nennt die Eigentümer mit Anteil, Erwerbsdatum und Erwerbsurkunde. Das C-Blatt versammelt die Belastungen: Pfandrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Dienstbarkeiten, Wohnrechte sowie Vor- und Wiederkaufsrechte, jeweils für die ganze Liegenschaft oder für einzelne Anteile.

Was ist die Einlagezahl, und wie finde ich sie?

Die Einlagezahl (EZ) ist die Nummer, unter der eine Liegenschaft im Hauptbuch ihrer Katastralgemeinde geführt wird; zusammen mit der Katastralgemeinde bezeichnet sie den Grundbuchskörper eindeutig und steht deshalb im Kopf jedes Auszugs. Sie finden sie im Kaufvertrag, im Wohnungseigentumsvertrag oder auf einem älteren Auszug; kennen Sie nur Adresse oder Grundstücksnummer, führt die Abfrage der Grundstücksdatenbank über das Anschriften- oder Grundstücksverzeichnis zur Einlagezahl. Eine Eigentumswohnung hat keine eigene EZ, sondern ist ein Anteil an der Einlage des ganzen Hauses.

Was bedeuten Abteilung I, II und III im deutschen Grundbuch?

Ein deutsches Grundbuchblatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis benennt die Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Gemarkung, Flur und Flurstück. Abteilung I nennt die Eigentümer und die Grundlage ihres Erwerbs, Abteilung II alle Belastungen außer Grundpfandrechten, also etwa Wegerechte, Nießbrauch, Wohnungsrechte und Vormerkungen, und Abteilung III die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden samt den dazugehörigen Vormerkungen und Widersprüchen.

Welche Lasten im C-Blatt sind harmlos, welche gefährlich?

Ein Pfandrecht der finanzierenden Bank ist Alltag: Es wird beim Verkauf aus dem Kaufpreis getilgt und gelöscht, und der eingetragene Betrag sagt nichts über die tatsächlich offene Schuld. Ernst zu nehmen sind Rechte, die nach dem Kauf bestehen bleiben und die Nutzung beschränken: ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, ein Vorkaufsrecht oder eine Dienstbarkeit, die den Garten zum Durchgang macht. Sie mindern den Verkehrswert und brauchen die Zustimmung der Berechtigten.

Was ist der Unterschied zwischen Grundbuch und Kataster?

Das Grundbuch verzeichnet die Rechte an einer Liegenschaft: Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten. Der Kataster beschreibt die Grundstücke selbst mit Nummer, Lage, Grenzen und Fläche; in Österreich führt ihn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, in der Schweiz beruht das Grundbuch auf den Plänen der amtlichen Vermessung, in Deutschland werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster der Länder benannt. Die österreichische Grundstücksdatenbank verknüpft beide Register in einer Abfrage.

Wo steht der Kaufpreis im Grundbuchauszug?

Im Hauptbuch nirgends. Das B-Blatt nennt nur die Erwerbsurkunde, etwa Kaufvertrag mit Datum und Tagebuchzahl; den Preis finden Sie im Kaufvertrag selbst, und der liegt in der Urkundensammlung, in die in Österreich jede Person Einsicht nehmen darf. Urkunden, die nach 2006 eingereicht wurden, lassen sich auch elektronisch abrufen. In Deutschland liegt der Kaufvertrag in der Grundakte, die nur mit berechtigtem Interesse einsehbar ist; in der Schweiz zählt der Preis nicht zu den frei zugänglichen Angaben.

Nutzt CheckValue den Grundbuchauszug?

Nein, der Bericht liest weder das C-Blatt noch die Urkundensammlung. Er bewertet die Adresse mit amtlichen Preis- und Kartendaten und zeigt das amtliche Orthofoto der Parzelle; einen Eigentümer weist er allein bei US-Adressen aus, dort aus den öffentlichen County-Registern. Lasten, Kaufverträge und Eigentumsverhältnisse in Österreich, Deutschland und der Schweiz prüfen Sie vor jedem Kauf oder Verkauf selbst im Grundbuch.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Zahlen und Regeln tragen das Jahr ihrer Veröffentlichung; die aktuelle Fassung finden Sie in der zitierten Quelle.

Josef Eckmair MBA
Josef Eckmair MBA
Mitgründer von CheckValue · Geschäftsführer der CBDNOL GmbH · Über 20 Jahre Immobilienerfahrung auf Teneriffa und in Österreich · Geprüft von Christian Eckmair

Josef Eckmair MBA ist Mitgründer von CheckValue und Geschäftsführer der CBDNOL GmbH (Ansfelden, Österreich). Er hat über 20 Jahre Immobilienerfahrung auf Teneriffa und in Österreich und schreibt über Gutachten, Steuern, Verkaufskosten und Bewertungen für Profis.

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Quellen

  1. 1
    lawAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), Bundesrecht konsolidiert
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    § 1 Grundbuch aus Hauptbuch und Urkundensammlung, § 2 Hauptbuch aus Grundbuchseinlagen für Grundbuchskörper und dingliche Rechte, § 4 Erwerb bücherlicher Rechte nur durch Eintragung, § 7 Öffentlichkeit des Grundbuchs, § 8 Arten der Eintragung (Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung), § 136 Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen.
    ris.bka.gv.at ↗
  2. 2
    lawGrundbuchverfügung (GBV), §§ 4, 9, 10 und 11
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    § 4: jedes Grundbuchblatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen; § 9 Abteilung I Eigentümer, § 10 Abteilung II alle Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, § 11 Abteilung III Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden samt Vormerkungen.
    gesetze-im-internet.de ↗
  3. 3
    officialGrundbuch in der Schweiz: Aufbau, Öffentlichkeit, kantonale Führung
    cadastre.ch, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht / swisstopo · 2024
    Das Grundbuch umfasst Hauptbuch (eigenes Blatt je Grundstück, Realfoliensystem), Tagebuch, die Pläne der amtlichen Vermessung, Hilfsregister und Belege; kein zentrales Grundbuch, Führung durch die Kantone; ohne Interessennachweis erhält jede Person Bezeichnung und Beschreibung des Grundstücks, Eigentümer, Eigentumsform, Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte nur bei glaubhaftem Interesse.
    cadastre.ch ↗
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    officialGrundstücksdatenbank (Grundbuch und Kataster)
    Bundesministerium für Justiz (justiz.gv.at) · 2026
    Die Grundstücksdatenbank umfasst Grundbuch und Kataster und verknüpft beide; Abfrage seit 1999 über Verrechnungsstellen und das Portal des BEV; beglaubigte Abschriften nur bei Bezirksgericht, Notar, Vermessungsamt oder Zivilingenieur.
    justiz.gv.at ↗
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    lawGrundbuchordnung (GBO)
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    § 2 Abs. 2: die Grundstücke werden im Grundbuch nach den amtlichen Verzeichnissen der Länder benannt (Liegenschaftskataster); § 12: Einsicht nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses, mit Protokoll der Einsichten.
    gesetze-im-internet.de ↗
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    guidanceGrundbuch: Aufbau, Einsicht, Kosten
    Arbeiterkammer (AK) · 2026
    Inhalt von A1-, A2-, B- und C-Blatt, Tagebuchzahl als Schlüssel zur Urkundensammlung, Prioritätsprinzip, Höhe eines Pfandrechts sagt nichts über die offene Schuld, Veräußerungsverbote zugunsten von Bundesländern (Wohnbauförderung) und Privatpersonen, Vormerkung sichert den Rang, Urkunden ab 2006 elektronisch, Teilabfrage einzelner Wohnungsanteile.
    arbeiterkammer.at ↗
  7. 7
    lawWohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG), Bundesrecht konsolidiert
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    § 2 Abs. 8 Nutzwert als Maßzahl aus Nutzfläche mit Zu- und Abschlägen, Abs. 9 Mindestanteil als Verhältnis des Nutzwerts zur Summe aller Nutzwerte; § 5 Abs. 1 Eigentümerpartnerschaft mit je halbem Mindestanteil, Abs. 3 Eintragung im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil und Aufschrift „Wohnungseigentum“ im Gutsbestandsblatt; § 11 untrennbare Verbindung von Wohnungseigentum und Mindestanteil.
    ris.bka.gv.at ↗
  8. 8
    guidanceErläuterungen zum Grundbuchsauszug: Aufschrift, letzte Tagebuchzahl und Plombe
    oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Justiz) · 2026
    Die Aufschrift nennt die letzte Tagebuchzahl der Einlage; als vorläufige Plombe oder Plombe wird die Tagebuchzahl von Anträgen angeführt, die noch in Arbeit sind, der Stand des Grundbuchs wird sich im Rang dieses Antrags wahrscheinlich ändern.
    oesterreich.gv.at ↗
  9. 9
    officialJustizportal: Internet-Grundbucheinsicht der Länder
    Justizverwaltungen der Länder · 2026
    Elektronische Grundbucheinsicht in jedem Bundesland, kostenpflichtig und an Zulassungskriterien geknüpft.
    grundbuch-portal.de ↗
  10. 10
    officialKataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
    cadastre.ch, swisstopo · 2024
    Verbindliche Auskunft über die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus Raumplanung, Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, belasteten Standorten, Wasser, Lärm, Wald und Versorgung; Abfrage über das kantonale Geoportal, Auszug als PDF je Grundstück; in jedem Kanton eingeführt, aber noch nicht in allen Gemeinden.
    cadastre.ch ↗
  11. 11
    lawGerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 9 Grundbuchsachen, Gebührenstand ab 1. August 2026
    RIS, Bundeskanzleramt Österreich · 2026
    Eingabengebühr für Grundbuchsgesuche 61 Euro (valorisiert nach BGBl. II Nr. 227/2026, zuvor 58 Euro); Einverleibung des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechts; Vormerkung des Eigentums 103 Euro; Eintragung eines Pfandrechts 1,2 vH vom Wert des Rechts; Auszug aus dem Hauptbuch bei Gericht 19 Euro.
    ris.bka.gv.at ↗
  12. 12
    guidanceGrundbuchsabfrage über das Internet: Verrechnungsstellen und Gebühren
    oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt) · 2026
    Gerichtsgebühren der Internet-Abfrage: Vollabfrage einer Einlagezahl 4,89 Euro, Teilauszug eines einzelnen Blattes 2,60 Euro, Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) 0,61 Euro, Urkunde aus der Urkundensammlung 1,52 Euro; die Verrechnungsstellen verrechnen zusätzlich angemessene Kosten.
    oesterreich.gv.at ↗

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