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Grundbuch & Eigentum

Wie tief reicht mein Grundstückseigentum? Boden, Wasser, Leitungen

Wie tief reicht mein Grundstückseigentum? So weit ein Interesse besteht (§ 905 BGB, Art. 667 ZGB); Bodenschätze und Grundwasser folgen eigenen Gesetzen.

Christian EckmairAktualisiert: 10 Min. Lesezeit12 quellenGeprüft von Josef Eckmair MBA
Langer Leitungsgraben quer durch einen asphaltierten Wohnhof, aufgebrochene Asphaltplatten und Absperrband, dahinter Wohnhäuser und ein Spielplatz
Unter der Oberfläche entscheiden Bergrecht, Wasserrecht und eingetragene Dienstbarkeiten darüber, was dem Grundeigentümer noch gehört. Bild: Сергей Михель, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die Frage taucht fast immer mit einem Vorhaben auf. Eine Erdwärmesonde soll in den Garten, ein Brunnen die Bewässerung speisen, der Nachbar plant eine Tiefgarage bis an die Grenze, im Aushub liegt verkaufsfähiger Schotter, oder ein Versorger will eine Leitung quer über die Parzelle legen. Dann reicht die Antwort „Ihnen gehört alles bis zum Erdkern" nicht mehr, denn sie ist falsch. Dieser Beitrag zeigt, wie weit das Eigentum nach unten tatsächlich trägt, wo Bergrecht, Wasserrecht und Nachbarrecht es abschneiden, und wie Sie beides nachsehen: was im Grundbuch steht und was Sie bei einer Behörde erfragen müssen.

Wie tief gehört einem das Grundstück? Die Regel in drei Ländern

Der entscheidende Begriff ist nicht Tiefe, sondern Interesse. Deutschland formuliert es in zwei Sätzen: Das Recht des Eigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche; Einwirkungen in solcher Höhe oder Tiefe, dass er an ihrer Ausschließung kein Interesse hat, kann er jedoch nicht verbieten1. Die Schweiz sagt dasselbe in einem Satz: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf Luftraum und Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht2.

Land Grundlage Was nach unten dazugehört Wo die Grenze liegt
Deutschland § 905 BGB1 Der Erdkörper unter der Oberfläche Dort, wo der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse hat1
Schweiz Art. 667 Abs. 1 ZGB2 Erdreich nach unten Soweit ein Interesse an der Ausübung des Eigentums besteht2
Österreich ABGB ohne eigene Tiefenregel, § 297 ABGB zum Zugehör3 Was mit dem Boden fest verbunden ist3 Bergrecht und Wasserrecht ziehen die Linie45

Praktisch heißt das: Der Hausanschluss in zwei Metern, der Keller in vier, die Erdwärmesonde in hundert Metern berühren Ihr Interesse, ein Verkehrstunnel in großer Tiefe, der an der Oberfläche nicht spürbar ist, in der Regel nicht. Steht dagegen die Frage im Vordergrund, auf wessen Namen die Liegenschaft überhaupt läuft, hilft der Leitfaden Eigentümer im Grundbuch finden.

Österreich: Was § 297 ABGB regelt und was nicht

Wer in Österreich nach der Tiefe sucht, landet meist bei § 297 ABGB. Die Bestimmung ordnet Gebäude, die mit der Absicht errichtet wurden, stets auf dem Boden zu bleiben, den unbeweglichen Sachen zu und zählt auf, was durch Erde, Mauerwerk, Nägel oder Nieten befestigt ist3. Sie beschreibt also, was zur Liegenschaft zählt, und nicht, bis zu welcher Tiefe Ihr Eigentum trägt. Eine Metergrenze steht dort nicht, und sie steht auch sonst im ABGB nicht.

Die Lücke füllen zwei Spezialgesetze, und sie füllen sie sehr deutlich. Das Mineralrohstoffgesetz nimmt die bundeseigenen Rohstoffe und einen Teil der bergfreien ausdrücklich aus dem Eigentum an Grund und Boden heraus4. Das Wasserrechtsgesetz 1959 weist umgekehrt das Grundwasser dem Grundeigentümer zu, bindet dessen Benutzung aber an Bewilligungen5. Für die Praxis gilt deshalb dieselbe Faustregel wie in Deutschland und der Schweiz: Nach unten gehört Ihnen, was Sie vernünftigerweise nutzen können, abzüglich dessen, was der Gesetzgeber eigens an sich gezogen hat.

Wem gehört das Grundwasser unter meinem Grundstück?

Hier gehen die Rechtsordnungen am weitesten auseinander. Österreich zählt das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser zu den Privatgewässern und ordnet es dem Grundeigentümer zu5. Deutschland verneint Eigentum überhaupt: Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig, und das Grundeigentum berechtigt nicht zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf6.

Beim Hausbrunnen treffen sich die beiden Wege wieder. In Österreich brauchen Sie für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keine Bewilligung, wenn die Förderung nur mit handbetriebenen Pump- oder Schöpfwerken erfolgt oder die Entnahme in angemessenem Verhältnis zum eigenen Grund steht; in allen anderen Fällen entscheidet die Wasserrechtsbehörde, und artesische Brunnen sind jedenfalls bewilligungspflichtig5. In Deutschland ist die Benutzung für den Haushalt erlaubnisfrei, ausdrücklich auch die Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser, ebenso der landwirtschaftliche Hofbetrieb und geringe Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind; das Landesrecht darf zusätzliche Anforderungen stellen7.

Prüfen Sie vor jeder Bohrung die Vorschriften des Bundeslandes und melden Sie den Brunnen bei der zuständigen Stelle. Beide Rechtsordnungen schützen nicht das Wasser unter Ihrem Garten, sondern den Grundwasserkörper, den Sie mit den Nachbarn teilen.

Wem gehören Bodenschätze, wenn im Aushub etwas Wertvolles liegt?

Österreich teilt mineralische Rohstoffe in drei Gruppen, und innerhalb der bergfreien Gruppe trennt das Gesetz noch ein zweites Mal. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG nennt alle Rohstoffe, aus denen Eisen, Kupfer, Silber, Gold, Zink, Blei, Aluminium, Lithium oder Seltene Erden technisch gewinnbar sind, dazu Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit sowie alle Arten von Kohle und Ölschiefer. Bundeseigen sind Steinsalz und die mit ihm vorkommenden Salze, Kohlenwasserstoffe sowie uran- und thoriumhaltige Rohstoffe samt den Hohlräumen der Kohlenwasserstoffträger. Auf die Gruppen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und auf die bundeseigenen Rohstoffe erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nicht (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 MinroG), und grundeigen ist nach § 5 MinroG, was in keiner dieser Listen steht4.

Die vierte Ziffer liegt anders, und das ist der Fall, den ein Grundeigentümer tatsächlich trifft. Magnesit, Kalkstein ab 95 Prozent Kalziumkarbonat und basaltische Gesteine wie Diabas als Festgesteine sowie Quarzsand ab 80 Prozent Siliziumdioxid und Tone als Lockergesteine sind bergfrei, stehen in § 3 Abs. 2 MinroG aber nicht und bleiben daher im Eigentum des Grundeigentümers. § 67a MinroG nimmt diese Gruppe zusätzlich von einer Reihe bergrechtlicher Bestimmungen aus, unter anderem von der Eintragung in das Bergbuch nach § 404. Wer unter dem Garten Kalkstein oder Ton hat, besitzt ihn also, und ob daraus ein Abbau werden darf, klärt die Bergbehörde.

Deutschland baut dasselbe Modell anders auf. Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, auf bergfreie erstreckt sich sein Eigentum nicht; bergfrei sind Metalle und Erze, Lithium, Kohlenwasserstoffe, Stein- und Braunkohle, Graphit, die Salze, Sole, Flußspat, Schwerspat, Helium und Wasserstoff, und als bergfrei gilt zusätzlich Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern8. Zu den grundeigenen Bodenschätzen zählen etwa Dachschiefer, Kaolin, Bentonit, Basaltlava und Tone, die sich für feuerfeste Erzeugnisse eignen, außerdem alle übrigen Bodenschätze, soweit sie untertägig gewonnen werden8.

Fund im Garten Österreich Deutschland
Kies und gewöhnlicher Schotter Grundeigen, weil in den Listen nicht genannt4 Beim Grundeigentum; untertägiger Abbau macht daraus einen grundeigenen Bodenschatz8
Gold, Silber, Kupfer, Lithium Bergfrei nach § 3 Abs. 1 Z 1, nicht Ihr Eigentum4 Bergfrei, nicht Ihr Eigentum8
Kalkstein ab 95 Prozent, Quarzsand ab 80 Prozent, Tone Bergfrei nach § 3 Abs. 1 Z 4, aber im Eigentum des Grundeigentümers4 In den bergfreien Listen nicht genannt; Kaolin und Tone für feuerfeste Erzeugnisse sind grundeigen8
Steinsalz, Erdöl, Erdgas Bundeseigen samt Hohlräumen4 Bergfrei8
Erdwärme In den Rohstofflisten nicht genannt; der Eingriff in den Grundwasserhaushalt braucht eine Bewilligung5 Bergfrei erst ab 400 Meter Bohrtiefe8

Ein Fund macht also niemanden zum Bergwerksbesitzer. Dass ein Grundstück über einer Lagerstätte liegt, kann den Wert dennoch verändern, weil Abbaurechte, Bergschäden und Auflagen die Nutzung prägen. Wie solche Lasten und Rechte im Register erscheinen, erklärt der Beitrag zum Lesen des Grundbuchauszugs.

Darf ich beliebig tief bauen oder bohren?

Nein, und die erste Schwelle liegt tiefer, als viele erwarten. In Deutschland gelten für Bohrungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die bergrechtlichen Vorschriften entsprechend; Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen, und die Anzeige darf frühestens neun Monate vor dem Bohrbeginn erfolgen9. Für Bohrungen bis 400 Meter zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme hat die Behörde vier Wochen Zeit, die Unterlagen zu prüfen; äußert sie sich in dieser Frist nicht, gilt eine Betriebsplanpflicht als nicht erforderlich9.

In Österreich steht die wasserrechtliche Seite im Vordergrund. Jede Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und jeder damit zusammenhängende Eingriff in den Grundwasserhaushalt braucht die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der schmale Ausnahmefall des Haus- und Wirtschaftsbedarfs greift5. Dazu kommt in beiden Ländern das Baurecht: Keller, Baugrube, Rampe und Tiefgarage sind Teil des Bauvorhabens, und welche Unterlagen und Nachweise die Baubehörde dafür sehen will, klären Sie am besten vor dem Einreichplan mit ihr selbst.

Wer ohne Anzeige oder Bewilligung bohrt, riskiert die Einstellung der Arbeiten und haftet für Schäden an fremden Brunnen und Bauwerken. Holen Sie die Bestätigung schriftlich ein, bevor das Bohrgerät anrollt. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Beispiel: 760 m² Bauland in Niederbayern mit Leitungsstreifen und Erdwärmesonden

Ein Rechenbeispiel mit erfundener Adresse. Ein Ehepaar kauft ein unbebautes Grundstück von 760 m² in Niederbayern. Für den Regierungsbezirk weist das Bayerische Landesamt für Statistik für 2025 einen durchschnittlichen Kaufwert von 198 Euro je Quadratmeter baureifen Landes aus, bei 428 Euro im bayerischen Durchschnitt und 1 176 Euro in Oberbayern10. Das Amt hält ausdrücklich fest, dass diese Kaufwerte methodisch keine echte Preisstatistik sind, weil Lage, Größe und Verwandtschaft zwischen den Parteien jeden einzelnen Kauffall prägen10. Als Orientierung für das Beispiel genügen sie.

Schritt Was geprüft wird Ergebnis im Beispiel
1 Grundstückswert als Rechenbasis 760 m² zu 198 Euro ergeben rund 150.500 Euro10
2 Lasten im Grundbuch Eine Grunddienstbarkeit für eine Abwasserleitung, Streifen 3 Meter breit und 24 Meter lang12
3 Fläche unter der Dienstbarkeit 72 m², nach der Kaufwertbasis rund 14.300 Euro Bodenwert, auf dem nicht gebaut werden darf10
4 Zwei Erdwärmesonden mit je 120 Meter Über hundert Meter, also Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn9
5 Wem die Wärme gehört Bis 400 Meter kein bergfreier Bodenschatz, die Nutzung bleibt beim Grundeigentum8
6 Bergrechtliche Prüfung der Bohranzeige Vier Wochen Prüffrist der Behörde, danach gilt eine Betriebsplanpflicht als nicht erforderlich9
7 Wasserrechtliche Seite Für den Haushalt ist der Wärmeentzug aus dem Grundwasser nach § 46 WHG erlaubnisfrei, das Landesrecht darf zusätzliche Anforderungen stellen7

Der Leitungsstreifen ist in diesem Beispiel die teurere Überraschung: Er kostet keine Gebühr, nimmt aber dauerhaft Baufläche weg und wirkt gegen jeden künftigen Eigentümer. Wer vor einem Kauf systematisch prüfen will, was unter und neben der Parzelle liegt, findet die Reihenfolge in der Checkliste vor dem Hauskauf.

Welche Leitungsrechte stehen im Grundbuch und welche nicht?

Eingetragen wird, was dinglich wirkt. In Österreich steht die Dienstbarkeit im C-Blatt, dem Lastenblatt der Einlage; ihr Wesen beschreibt § 472 ABGB: Der Eigentümer ist verbunden, zum Vorteil eines Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen, und das Recht wirkt gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache11. In Deutschland steht das Gegenstück in Abteilung II; § 1018 BGB erlaubt die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen, damit dieser es in einzelnen Beziehungen benutzen darf, bestimmte Handlungen unterbleiben oder ein Recht nicht ausgeübt wird12.

Verlassen sollten Sie sich auf das Register allein nicht. Die Schweiz zeigt am klarsten, warum: Die Dienstbarkeit für eine Versorgungsleitung entsteht dort mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äußerlich wahrnehmbar ist, und erst andernfalls mit der Eintragung in das Grundbuch2. Dazu kommt das Nachbarrecht: Jeder Grundeigentümer muss die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten erschlossen werden kann, und das Durchleitungsrecht lässt sich einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegenhalten2.

Drei Stellen lohnen deshalb den Anruf, bevor der Bagger kommt: der Versorger für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, die Gemeinde für Kanal und öffentliche Anlagen, und die Behörde, die Altlasten und Verdachtsflächen führt. Steht im Grundbuch eine Gesellschaft oder eine Erbengemeinschaft, lesen Sie vorher, wie Sie hinter Firmen und Erbengemeinschaften die handelnden Personen finden.

Was ein CheckValue-Bericht über Grund und Boden zeigt

Eines kann der Bericht nicht, und das sagen wir vor dem Kauf: Dienstbarkeiten, Leitungsrechte, Bergbauberechtigungen und wasserrechtliche Bescheide liest er nicht aus. Diese Angaben stehen im Grundbuch und in den Akten der Behörden, und dort müssen Sie sie holen. Den eingetragenen Eigentümer nennt CheckValue ausschließlich für Adressen in den USA, wo er aus öffentlichen Registern der Counties stammt.

Was der Bericht zur Parzelle liefert, ist die Lageseite der Frage. Das amtliche Orthofoto zeigt Zuschnitt, Bebauung und Nachbarschaft von oben, Satellitenbild und 3D-Ansicht ergänzen die Perspektive, und die Hochwasserkarte beantwortet bei unbebautem Land oft mehr als jede Preistabelle. Dazu kommen Wert und Spanne, der Quadratmeterpreis im Vergleich zum Bezirk und die Vergleichskäufe aus der Umgebung, jeweils mit der Quelle daneben. Die kostenlose Vorschau Ihres Berichts lässt sich für jede Adresse öffnen, auch für ein Grundstück, das Sie erst kaufen wollen. Die Pakete für mehrere Adressen finden Sie unter Preise.

Die teuerste Überraschung unter der Oberfläche ist selten das Gestein, sondern ein Rohr, von dem niemand mehr wusste. Ich habe gelernt, bei jedem Grundstück zuerst das Lastenblatt zu lesen und dann erst den Garten anzusehen.
Christian Eckmair, Mitgründer von CheckValue

Häufige Fragen

Wem gehört das Grundwasser unter meinem Grundstück?

In Österreich dem Grundeigentümer: Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser ist nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein Privatgewässer. In Deutschland niemandem, denn § 4 Abs. 2 WHG erklärt Grundwasser ausdrücklich für nicht eigentumsfähig. Der praktische Unterschied ist kleiner, als er klingt: Wer mehr als den Haus- und Wirtschaftsbedarf entnimmt, braucht in beiden Ländern eine behördliche Zulassung.

Darf ich beliebig tief bauen oder bohren?

Nein. In Deutschland greift ab mehr als hundert Metern Bohrtiefe die Anzeigepflicht nach § 127 BBergG, und Beginn sowie Einstellung der Arbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. In Österreich braucht nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 jede Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und jeder damit zusammenhängende Eingriff in den Grundwasserhaushalt die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, soweit nicht die schmale Ausnahme für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf nach Abs. 1 greift. Baugruben, Keller und Tiefgaragen prüft zusätzlich die Baubehörde.

Wem gehören Bodenschätze?

Nicht automatisch Ihnen, aber auch nicht so pauschal, wie es meist heißt. Österreich teilt mineralische Rohstoffe in bergfreie, bundeseigene und grundeigene. Nach § 3 Abs. 2 MinroG erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nur auf die bergfreien Rohstoffe der Z 1 bis 3 nicht, nach § 4 Abs. 2 nicht auf die bundeseigenen. Magnesit, Kalkstein ab 95 Prozent Kalziumkarbonat, Quarzsand und Tone nach § 3 Abs. 1 Z 4 sind bergfrei, bleiben aber im Eigentum des Grundeigentümers. In Deutschland stehen grundeigene Bodenschätze beim Grundeigentümer, auf bergfreie erstreckt sich sein Eigentum nach § 3 BBergG nicht.

Welche Leitungsrechte stehen im Grundbuch?

Eingetragen werden Dienstbarkeiten, in Österreich im C-Blatt, in Deutschland in Abteilung II. Eine Dienstbarkeit verpflichtet den Eigentümer nach § 472 ABGB, etwas zu dulden oder zu unterlassen, und wirkt gegen jeden späteren Besitzer. Verlassen dürfen Sie sich auf das Grundbuch allein nicht: In der Schweiz entsteht die Dienstbarkeit für eine äußerlich wahrnehmbare Leitung schon mit deren Erstellung.

Wie tief gehört einem das Grundstück?

Es gibt keine Zahl in Metern. Deutschland und die Schweiz knüpfen an das Interesse des Eigentümers an: Einwirkungen in einer Tiefe, an deren Ausschließung er kein Interesse hat, kann er nach § 905 BGB nicht verbieten, und Art. 667 ZGB reicht nur so weit, wie ein Interesse an der Ausübung besteht. Ein Verkehrstunnel in großer Tiefe, der an der Oberfläche nicht spürbar ist, liegt regelmäßig außerhalb.

Gehört mir die Erdwärme unter meinem Grundstück?

In Deutschland bis in die Tiefe, ab der das Bergrecht greift: Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern gilt nach § 3 Abs. 3 BBergG als bergfreier Bodenschatz und steht damit nicht mehr im Eigentum des Grundeigentümers. Eine Erdwärmesonde für ein Wohnhaus bleibt deutlich darunter, braucht aber die Anzeige ab hundert Metern und die wasserrechtliche Prüfung.

Darf der Nachbar unter meinem Grundstück bauen?

Für einen Anker, eine Bohrpfahlwand oder einen Keller bis an die Grenze braucht er Ihre Zustimmung oder einen Titel, denn das sind Einwirkungen in einer Tiefe, an deren Ausschließung Sie ein Interesse haben. Für eine Versorgungsleitung kann das Nachbarrecht ihn begünstigen: Art. 691 ZGB verpflichtet den Grundeigentümer gegen volle Entschädigung zur Duldung einer Durchleitung, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht erschlossen werden kann.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Zahlen und Regeln tragen das Jahr ihrer Veröffentlichung; die aktuelle Fassung finden Sie in der zitierten Quelle.

Christian Eckmair
Christian Eckmair
Mitgründer von CheckValue · Geschäftsführer der CBDNOL GmbH · Über 20 Jahre Immobilienerfahrung auf Teneriffa und in Österreich · Geprüft von Josef Eckmair MBA

Christian Eckmair ist Mitgründer von CheckValue und Geschäftsführer der CBDNOL GmbH (Ansfelden, Österreich). Er ist seit über 20 Jahren auf Teneriffa und in Österreich im Immobiliengeschäft tätig – Kauf, Sanierung, Vermietung und Verkauf von Wohnimmobilien – und schreibt über Immobilienwerte, Kaufprüfung und Grundbuch.

Artikel von Christian Eckmair →

Quellen

  1. 1
    law§ 905 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Begrenzung des Eigentums
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Das Recht des Grundstückseigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper darunter; Einwirkungen in solcher Höhe oder Tiefe, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat, kann er nicht verbieten.
    gesetze-im-internet.de ↗
  2. 2
    lawSchweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 667, 676 und 691
    Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex · 2025
    Art. 667 Abs. 1: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf Luftraum und Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Art. 676 Abs. 3: Die Dienstbarkeit für eine äußerlich wahrnehmbare Leitung entsteht mit deren Erstellung. Art. 691 Abs. 1: Durchleitung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht erschlossen werden kann.
    fedlex.admin.ch ↗
  3. 3
    law§ 297 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): unbewegliche Sachen und Gebäude
    Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · 2026
    Zu den unbeweglichen Sachen gehören Häuser und andere Gebäude, die mit der Absicht errichtet wurden, stets auf Grund und Boden zu bleiben, samt dem, was durch Erde, Mauerwerk, Nägel oder Nieten befestigt ist; eine Tiefengrenze nennt die Bestimmung nicht.
    ris.bka.gv.at ↗
  4. 4
    lawMineralrohstoffgesetz (MinroG), §§ 3 bis 5 und § 67a: bergfreie, bundeseigene und grundeigene mineralische Rohstoffe
    Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · 2026
    § 3 Abs. 1 listet die bergfreien Rohstoffe in vier Ziffern: Z 1 die Rohstoffe, aus denen Metalle wie Eisen, Kupfer, Silber, Gold, Zink, Blei, Aluminium, Lithium oder Seltene Erden gewinnbar sind; Z 2 Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit; Z 3 alle Arten von Kohle und Ölschiefer; Z 4 Magnesit, Kalkstein ab 95 % CaCO3 und basaltische Gesteine als Festgesteine sowie Quarzsand ab 80 % SiO2 und Tone als Lockergesteine. § 3 Abs. 2 wörtlich: Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die Rohstoffe der Z 4 sind damit nicht ausgenommen und bleiben beim Grundeigentum; § 67a nimmt für sie die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 aus (§ 40 ist die Eintragung in das Bergbuch). § 4 Abs. 2: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene Rohstoffe (Steinsalz und die mit ihm vorkommenden Salze, Kohlenwasserstoffe, uran- und thoriumhaltige Rohstoffe) und auf die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger. § 5: grundeigen sind alle übrigen.
    ris.bka.gv.at ↗
  5. 5
    lawWasserrechtsgesetz 1959 (WRG), § 3 Privatgewässer und § 10 Benutzung des Grundwassers
    Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · 2026
    § 3 Abs. 1 lit. a: Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) ist Privatgewässer und gehört dem Grundeigentümer. § 10 Abs. 1: keine Bewilligung für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf bei handbetriebenen Pump- oder Schöpfwerken oder bei einer Entnahme in angemessenem Verhältnis zum eigenen Grund; Abs. 2: in allen anderen Fällen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde; Abs. 3: artesische Brunnen jedenfalls bewilligungspflichtig.
    ris.bka.gv.at ↗
  6. 6
    law§ 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gewässereigentum, Grundeigentum
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Abs. 2: Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig. Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, und nicht zum Ausbau eines Gewässers.
    gesetze-im-internet.de ↗
  7. 7
    law§ 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Keine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh und in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind; Landesrecht kann abweichen.
    gesetze-im-internet.de ↗
  8. 8
    law§ 3 Bundesberggesetz (BBergG): Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Abs. 2: Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht. Abs. 3 nennt die bergfreien Bodenschätze (Metalle und Erze, Lithium, Kohlenwasserstoffe, Stein- und Braunkohle, Graphit, Salze, Sole, Flußspat, Schwerspat, Helium, Wasserstoff) und stellt Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern den bergfreien Bodenschätzen gleich. Abs. 4 listet die grundeigenen Bodenschätze.
    gesetze-im-internet.de ↗
  9. 9
    law§ 127 Bundesberggesetz (BBergG): Bohrungen
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Für Bohrungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, gelten die bergrechtlichen Vorschriften entsprechend; Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Abs. 2: Bei einer Bohrung bis 400 Meter Teufe zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme prüft die Behörde die Unterlagen in vier Wochen; äußert sie sich nicht, gilt keine Betriebsplanpflicht. Die Anzeige darf frühestens neun Monate vor Bohrbeginn erfolgen.
    gesetze-im-internet.de ↗
  10. 10
    statistics428 Euro kostet durchschnittlich ein Quadratmeter baureifes Land in Bayern im Jahr 2025 (Pressemitteilung 199/2026)
    Bayerisches Landesamt für Statistik · 2026
    Durchschnittlicher Kaufwert für baureifes Land 2025: Bayern 428 Euro je Quadratmeter, Oberbayern 1 176 Euro, Niederbayern 198 Euro, Oberpfalz 190 Euro, Mittelfranken 326 Euro, Unterfranken 176 Euro, Schwaben 255 Euro, Oberfranken 130 Euro; 9 580 verkaufte Grundstücke. Das Amt weist darauf hin, dass die Statistik der Kaufwerte für Bauland methodisch keine echte Preisstatistik ist.
    statistik.bayern.de ↗
  11. 11
    law§ 472 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Begriff der Dienstbarkeit
    Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · 2026
    Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen; es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
    ris.bka.gv.at ↗
  12. 12
    law§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Ein Grundstück kann zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks so belastet werden, dass dieser es in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist (Grunddienstbarkeit).
    gesetze-im-internet.de ↗

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