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Grundbuch & Eigentum · Leitfaden

Wem gehört das Grundstück? Eigentümer im Grundbuch finden (AT, DE, CH)

Wem gehört das Grundstück? Grundbuch in Österreich für jede Person offen, in Deutschland nur mit berechtigtem Interesse, in der Schweiz kantonal.

Christian EckmairAktualisiert: 9 Min. Lesezeit12 quellenGeprüft von Josef Eckmair MBA
Ausdruck eines österreichischen Grundbuchsauszugs mit A-, B- und C-Blatt neben einem Katasterplan
Das österreichische Grundbuch ist öffentlich: Hauptbuch und Urkundensammlung darf jede Person einsehen. Bild: Kbh3rd, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons

Die Frage „Wem gehört das Grundstück neben mir?“ hat viele Anlässe: Sie möchten den Streifen zwischen den Zäunen dazukaufen, ein Baum hängt über, ein Haus verfällt seit Jahren, oder Sie wollen vor einem Kauf wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Die Antwort ist in den drei deutschsprachigen Ländern grundverschieden geregelt: Österreich hat ein offenes Grundbuch, Deutschland ein geschlossenes mit Ausnahmen, die Schweiz ein teilweise offenes mit kantonalen Zugängen. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie den Eigentümer eines Grundstücks herausfinden: in Österreich Schritt für Schritt bis zur Einlagezahl, in Deutschland über das berechtigte Interesse, in der Schweiz über die Online-Abfragen der Kantone. Und er sagt ehrlich, was ein Bewertungsbericht zu einer fremden Adresse zeigt und was nicht.

Wem gehört das Grundstück? Die kurze Antwort für Österreich, Deutschland und die Schweiz

Land Wer nachsehen darf Wo Gebühr Was Sie erfahren
Österreich Jede Person, ohne Begründung1 Online über eine Verrechnungsstelle des Justizministeriums oder JustizOnline, persönlich bei jedem Bezirksgericht23 4,89 € für den vollständigen Auszug online2, 19 € bei Gericht3 Eigentümer mit Anteilen, Lasten, und über die Urkundensammlung den Kaufvertrag samt Preis1
Deutschland Nur wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO)4 Grundbuchamt beim Amtsgericht; elektronisch über die Portale der Länder für zugelassene Nutzer6 Gebührenpflichtig6 Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte; kein Kaufpreis
Schweiz Für Eigentümer, Erwerbsdatum und Dienstbarkeiten jede Person ohne Interessennachweis5 Kantonales Grundbuchamt, in Zürich und Bern online Je Kanton; die elektronische Eigentumsabfrage in Zürich ist gebührenfrei7 Name, Wohnadresse und Eigentumsform; Grundpfandrechte nur mit Interesse5

Wer nur den Wert des Nachbargrundstücks wissen will, braucht das Grundbuch dafür nicht; diesen Weg beschreibt der Leitfaden zur Immobilienbewertung Schritt für Schritt. Wer den Namen braucht, liest weiter.

Österreich Schritt für Schritt: von der Adresse zur Einlagezahl

Das Grundbuch besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung, und beide stehen jeder Person offen1. Das Hauptbuch ist nach Katastralgemeinden (KG) gegliedert; für jeden Grundbuchskörper gibt es eine Einlage, die innerhalb der KG durch die Einlagezahl (EZ) eindeutig bezeichnet ist8. Wer nur eine Adresse hat, braucht also zuerst KG und EZ.

Schritt 1: Die Adresse in ein Grundstück übersetzen. Die Grundstücksdatenbank umfasst Grundbuch und Kataster und lässt sich über JustizOnline oder über eine der vom Justizministerium autorisierten Verrechnungsstellen abfragen; die Adresssuche im Anschriftenverzeichnis kostet 1,52 Euro Gerichtsgebühr für bis zu zehn Treffer2. Als Ergebnis erhalten Sie Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Einlagezahl. Alternativ liefert ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse für 5,20 Euro die Daten zu bis zu zehn Grundstücken2.

Schritt 2: Die Grundbuchabfrage selbst. Der aktuelle Grundbuchsauszug als Vollabfrage einer Einlagezahl kostet 4,89 Euro, ein Teilauszug nur des A-, B- oder C-Blattes 2,60 Euro, jede Urkunde aus der Urkundensammlung 1,52 Euro und eine Abfrage im Personenverzeichnis 2,44 Euro2. Das sind die Gerichtsgebühren. Die Verrechnungsstellen verrechnen zusätzlich angemessene Kosten; die meisten nehmen alle Berufsgruppen und Privatpersonen als Kunden an, verpflichtet dazu sind sie nicht2.

Schritt 3: Der Weg über das Gericht. Wer sich nirgends registrieren will, geht zu einem beliebigen Bezirksgericht (nicht zum Bezirksgericht für Handelssachen Wien) und fordert den Auszug persönlich während der Amtsstunden oder schriftlich an; Auszüge aus dem Hauptbuch und seinen Hilfsverzeichnissen kosten dort 19 Euro. Urkunden ab dem Jahr 2006 sind elektronisch gespeichert und werden direkt aus der Datenbank ausgedruckt3.

Damit haben Sie in einer Viertelstunde, wofür Sie in Deutschland einen begründeten Antrag stellen müssen. Was die einzelnen Zeilen des Ausdrucks bedeuten, erklärt der Beitrag zum Lesen und Verstehen des Grundbuchsauszugs.

Deutschland: Grundbuchamt, § 12 GBO und das berechtigte Interesse

Der Satz ist kurz und hat Gewicht: Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO)4. Dasselbe gilt für die Urkunden, auf die das Grundbuch Bezug nimmt, und für noch nicht erledigte Eintragungsanträge; wer Einsicht erhält, kann eine Abschrift verlangen, auf Wunsch beglaubigt4. Neugier ist kein berechtigtes Interesse. In der Praxis anerkannt werden in der Regel belegbare Kaufverhandlungen, die Stellung als Gläubiger, ein Nachbarrechtsstreit oder ein Erbfall, an dem Sie beteiligt sind; die Entscheidung trifft das Grundbuchamt beim Amtsgericht im Einzelfall, und ein Anruf dort vor dem Antrag erspart oft einen zweiten Weg.

Zwei Folgen dieser Regel sollten Sie kennen. Erstens wird über jede Einsicht ein Protokoll geführt, und der Eigentümer kann auf Verlangen erfahren, wer in sein Grundbuchblatt gesehen hat4. Wer als Kaufinteressent nachsieht, hinterlässt also eine Spur, was bei einer späteren Verhandlung nicht schaden muss. Zweitens gibt es die elektronische Einsicht: In jedem Bundesland ist sie möglich, kostenpflichtig und an Zulassungskriterien geknüpft6. Den automatisierten Abruf genehmigt die Landesjustizverwaltung nach § 133 GBO nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und am Grundstück dinglich Berechtigten, etwa Hypothekengläubigern, oder von ihnen beauftragten Stellen9. Privatpersonen bleibt der Antrag beim Grundbuchamt.

Der Kaufpreis steht in Deutschland nicht im Grundbuch. Zwar erhalten die Gutachterausschüsse eine Abschrift jedes Kaufvertrags für ihre Kaufpreissammlung, doch § 195 BauGB erlaubt die Weitergabe der Sammlung allein an das Finanzamt und Auskünfte daraus nur, wenn ein berechtigtes Interesse nach dem jeweiligen Landesrecht vorliegt10. Wer wissen will, was das Nachbarhaus gebracht hat, ist auf Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte und Bewertungen angewiesen.

Schweiz: kantonale Grundbuchämter und die Online-Eigentümerabfrage

Das Schweizer Grundbuch ist teilweise öffentlich. Ohne Nachweis eines Interesses erhält jede Person die Bezeichnung und Beschreibung des Grundstücks, Namen und Identifikation der Eigentümerschaft samt Eigentumsform, das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen; wer ein Interesse glaubhaft macht, bekommt darüber hinaus Einsicht in weitere Angaben wie die Grundpfandrechte5. Zuständig ist das Grundbuchamt des Kantons, und die Kantone dürfen den Eigentumserwerb mit Einschränkungen veröffentlichen, etwa im Amtsblatt oder im Internet5.

Wie weit die Kantone dabei gehen, zeigen zwei Beispiele. Im Kanton Zürich liefert die elektronische Eigentumsabfrage der Notariate zu einem Grundstück Name und Vorname oder Firma der Eigentümerschaft, die zuletzt bekannte Wohnadresse und die Eigentumsform; der Abruf ist gebührenfrei, erfolgt nach Eingabe eines SMS-Codes, ist auf fünf Abfragen pro Tag begrenzt, und Eigentümer können die elektronische Auskunft für ihr Grundstück sperren lassen7. Der Kanton Bern hat die Eigentumsauskunft mit 1. September 2025 ausschließlich auf das Portal GRUDIS public mit AGOV-Anmeldung umgestellt, über das alle öffentlichen Daten des Grundbuchs abgerufen werden11. Für die übrigen Kantone führt die Suche auf cadastre.ch zum zuständigen Grundbuchamt mit Adresse, Telefon und E-Mail5.

Den Grundbuchsauszug lesen: A-, B- und C-Blatt

Jede österreichische Einlage besteht aus drei Blättern8:

  • A-Blatt, das Gutsbestandsblatt. Im A1-Blatt stehen alle zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer, im A2-Blatt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte (etwa ein Zugangsrecht über das Nachbargrundstück), öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Zu- und Abschreibungen von Grundstücken8.
  • B-Blatt, das Eigentumsblatt. Hier stehen die Eigentümer, jeweils mit laufender Nummer, der Größe des Anteils als Bruchzahl und der Urkunde, die Grundlage des Erwerbs war; diese Urkunde liegt in der Urkundensammlung. Beschränkungen der Vermögensverwaltung wie Minderjährigkeit, Erwachsenenvertretung oder ein Insolvenzverfahren sind ebenfalls hier eingetragen8.
  • C-Blatt, das Lastenblatt. Pfandrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Dienstbarkeiten, Bestands-, Vor- und Wiederkaufsrechte, entweder für die ganze Liegenschaft oder mit dem Vermerk „auf Anteil B-LNR …“ nur für einen bestimmten Anteil. Ein eingetragenes Pfandrecht sagt nichts über die noch offene Schuld; sie kann teilweise oder ganz getilgt sein8.

Der Kaufpreis steht nicht im Hauptbuch, sondern im Kaufvertrag, und der liegt in der Urkundensammlung, in die ebenfalls jede Person Einsicht nehmen darf1. Für den Nachbarn, der wissen will, was das Haus gegenüber gekostet hat, ist das der entscheidende Schritt. Wie aus einzelnen Kaufverträgen eine Bewertung wird, zeigt der Beitrag zum Vergleichswertverfahren mit echten Kaufpreisen.

Kostenbeispiel: ein Wiener Nachbargrundstück in drei Abfragen

Ein Beispiel mit erfundener Adresse und ohne echte Namen. Angenommen, Sie wohnen in Wien-Hernals und wollen wissen, wem das unbebaute Grundstück hinter Ihrem Garten gehört, weil Sie es kaufen möchten.

Schritt Abfrage Gerichtsgebühr Ergebnis im Beispiel
1 Adresssuche im Anschriftenverzeichnis über eine Verrechnungsstelle2 1,52 € Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Einlagezahl
2 Vollabfrage der Einlagezahl2 4,89 € A-Blatt: ein Grundstück, Bauland; B-Blatt: zwei Eigentümer mit je einem halben Anteil, Erwerb durch Einantwortungsbeschluss 2019; C-Blatt: kein Pfandrecht
3 Abfrage der Erwerbsurkunde aus der Urkundensammlung2 1,52 € Der Beschluss nennt die Erben; ein Kaufpreis fehlt, weil das Grundstück vererbt wurde
Summe Drei Abfragen 7,93 € plus das Entgelt der Verrechnungsstelle2 Zwei Ansprechpartner statt eines anonymen Zauns

Wer stattdessen zum Bezirksgericht geht, zahlt 19 Euro für den Auszug aus dem Hauptbuch3 und spart sich die Registrierung bei einer Verrechnungsstelle. In beiden Fällen bleiben Sie unter 20 Euro und haben etwas, das kein Portal liefert: die gesicherte Antwort auf die Frage, mit wem Sie verhandeln müssen. Für die zweite Frage, nämlich was Sie bieten sollen, hilft die Prüfung nach der Checkliste vor dem Hauskauf zusammen mit einem Bericht zur Adresse.

Wert statt Name: was ein CheckValue-Bericht zur fremden Adresse liefert

Eines vorweg, damit keine falsche Erwartung entsteht: Den eingetragenen Eigentümer zeigt CheckValue nur für Adressen in den USA, wo er aus den öffentlichen Registern der Counties stammt und mit dem Hinweis versehen ist, dass die Daten nicht für Entscheidungen über Kredite, Beschäftigung, Versicherungen oder Mieterauswahl verwendet werden dürfen. Für Österreich, Deutschland und die Schweiz übernimmt der Bericht diese Angabe nicht und behauptet es auch nicht. Der Eigentümer steht im Grundbuch, und der Weg dorthin steht oben.

Was der Bericht für das Nachbargrundstück oder das Haus gegenüber leistet, ist die andere Hälfte der Frage: was es wert ist. Wer kaufen will, sieht die Wertspanne und den Quadratmeterpreis im Vergleich zum Bezirk, die Vergleichskäufe aus der Umgebung als Grundlage für ein erstes Angebot, und die Hochwasser- und Lärmkarte, die bei einem unbebauten Grundstück oft mehr entscheidet als der Preis. Das amtliche Orthofoto zeigt Zuschnitt und Bebauung der Parzelle, ohne dass Sie über den Zaun steigen müssen. Die kostenlose Vorschau Ihres Berichts lässt sich für jede Adresse starten, nicht nur für die eigene; was Sie zum Ablauf wissen müssen, steht auf der Hilfeseite.

Wenn eine GmbH, Stiftung oder Erbengemeinschaft eingetragen ist

Im B-Blatt steht nicht immer eine Privatperson. Steht dort eine GmbH, führt der nächste Schritt in der Regel ins Firmenbuch, das Geschäftsführung und Sitz ausweist; steht dort eine Privatstiftung, ist der Stiftungsvorstand der Ansprechpartner. Mehrere Eigentümer mit Bruchteilen sind Miteigentümer, häufig Erben; jeder von ihnen ist mit seinem Anteil und seiner Erwerbsurkunde eingetragen8, und ein Kauf braucht die Unterschrift aller. Ist der eingetragene Eigentümer verstorben, bleibt er bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im Grundbuch stehen; dann ist der zuständige Notar der richtige Adressat. Wie Sie hinter Gesellschaften, Stiftungen und Erbengemeinschaften die handelnden Personen finden, zeigt der Beitrag über Firmenbuch, GmbH, Stiftung und Erbengemeinschaft im Grundbuch.

Datenschutz und Kontaktaufnahme: was erlaubt ist

Dass ein Register offen ist, heißt nicht, dass Sie mit den Daten tun dürfen, was Sie wollen. Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) gilt in Österreich und Deutschland unmittelbar und erlaubt nach Art. 5 Abs. 1 lit. b die Verarbeitung personenbezogener Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke12. Für den Nachbarn, der ein Grundstück kaufen oder eine Grenzfrage klären will, ist der Zweck klar und die Abfrage zulässig. Nicht zulässig ist das systematische Absaugen von Eigentümerdaten aus dem Grundbuch, um Werbebriefe zu verschicken oder Datenbanken zu füllen. Deutschland verschließt diesen Weg schon mit dem berechtigten Interesse und dem Einsichtsprotokoll4, Zürich mit der Sperrmöglichkeit für Eigentümer und der Grenze von fünf Abfragen pro Tag7.

Der Brief an den Eigentümer ist erlaubt und oft der beste Weg: Schreiben Sie, wer Sie sind, warum Sie schreiben und woher Sie den Namen haben, und lassen Sie dem Empfänger die Freiheit, nicht zu antworten. Was für Makler und Investoren gilt, die Eigentümer gezielt ansprechen wollen, behandelt der Beitrag über Akquise und das Anschreiben von Eigentümern.

Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wer mir sagt, er wisse nicht, wem das Grundstück nebenan gehört, hat in Österreich meist nur noch nicht erlebt, wie schnell die Antwort zu haben ist. Der Auszug kostet weniger als ein Mittagessen; teuer wird es erst, wenn man ohne ihn zu verhandeln beginnt.
Christian Eckmair, Mitgründer von CheckValue

Häufige Fragen

Wem gehört das Grundstück neben mir, und wie finde ich das heraus?

In Österreich fragen Sie das Grundbuch ab, das jeder Person offensteht: online über eine Verrechnungsstelle des Justizministeriums oder JustizOnline, oder persönlich bei jedem Bezirksgericht. Sie brauchen dafür Katastralgemeinde und Einlagezahl, die Sie über die Adresssuche bekommen. In Deutschland stellen Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts einen Antrag und legen ein berechtigtes Interesse dar. In der Schweiz wenden Sie sich an das kantonale Grundbuchamt, in Zürich und Bern online.

Kann jeder in Österreich einen Grundbuchauszug abfragen?

Ja. In das Grundbuch kann jede Person Einsicht nehmen, und zwar sowohl in das Hauptbuch mit den Eintragungen als auch in die Urkundensammlung mit den Kaufverträgen und sonstigen Erwerbsurkunden. Eine Begründung ist nicht nötig. Der Weg führt entweder über eine der Verrechnungsstellen, bei denen Sie sich registrieren, über JustizOnline, oder zu einem beliebigen Bezirksgericht, das den Auszug aus der Grundstücksdatenbank ausdruckt.

Was kostet ein Grundbuchauszug online?

Die Gerichtsgebühr für einen aktuellen Grundbuchsauszug als Vollabfrage einer Einlagezahl beträgt 4,89 Euro, ein Teilauszug nur des A-, B- oder C-Blattes 2,60 Euro, jede Urkunde aus der Urkundensammlung 1,52 Euro und die Adresssuche im Anschriftenverzeichnis 1,52 Euro für bis zu zehn Treffer. Die Verrechnungsstellen verrechnen zusätzlich ein eigenes Entgelt. Beim Bezirksgericht kostet der Auszug aus dem Hauptbuch 19 Euro.

Wie finde ich die Einlagezahl zu einer Adresse?

Über die Adresssuche im Anschriftenverzeichnis der Grundstücksdatenbank, die Sie bei jeder Verrechnungsstelle oder über JustizOnline aufrufen können. Sie geben Gemeinde, Straße und Hausnummer ein und erhalten die Katastralgemeinde, die Grundstücksnummer und die Einlagezahl, unter der die Liegenschaft im Hauptbuch geführt wird. Mit dieser Einlagezahl rufen Sie dann den vollständigen Auszug oder ein einzelnes Blatt ab. Auch das Bezirksgericht sucht Ihnen die Einlagezahl anhand der Adresse heraus.

Was ist ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO?

Ein sachlich begründetes, auf die konkrete Liegenschaft bezogenes Interesse, das Sie dem Grundbuchamt darlegen müssen; § 12 GBO erlaubt die Einsicht nur unter dieser Voraussetzung. Anerkannt werden in der Regel belegbare Kaufverhandlungen, die Stellung als Gläubiger, ein Nachbarrechtsstreit oder eine Erbschaft, an der Sie beteiligt sind. Bloße Neugier und die Suche nach Verkaufsobjekten reichen nicht. Über jede Einsicht wird ein Protokoll geführt, aus dem der Eigentümer auf Verlangen Auskunft erhält.

Wie funktioniert die Eigentümerabfrage in der Schweiz?

Das Schweizer Grundbuch ist teilweise öffentlich. Ohne Interessennachweis erfährt jede Person die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen der Eigentümerschaft samt Eigentumsform, das Erwerbsdatum sowie Dienstbarkeiten und Grundlasten; für Grundpfandrechte müssen Sie ein Interesse glaubhaft machen. Zuständig ist das kantonale Grundbuchamt. Zürich bietet eine gebührenfreie elektronische Eigentumsabfrage mit SMS-Code und fünf Abfragen pro Tag, Bern das Portal GRUDIS public mit AGOV-Anmeldung.

Zeigt das Grundbuch auch den Kaufpreis?

In Österreich indirekt, aber verlässlich: Der Kaufpreis steht nicht im Hauptbuch, sondern im Kaufvertrag, und der liegt in der Urkundensammlung, in die jede Person Einsicht nehmen darf; die Urkunde kostet online 1,52 Euro Gerichtsgebühr. In Deutschland steht der Kaufpreis nicht im Grundbuch, und die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse ist nur dem Finanzamt und bei berechtigtem Interesse zugänglich. In der Schweiz gehört der Kaufpreis nicht zu den frei zugänglichen Angaben.

Zeigt CheckValue den Eigentümer?

Nur für Adressen in den USA, wo der eingetragene Eigentümer aus den öffentlichen Registern der Counties stammt; diese Angabe darf nicht für Entscheidungen über Kredite, Beschäftigung, Versicherungen oder Mieterauswahl verwendet werden. Für Österreich, Deutschland und die Schweiz zeigt der Bericht den Wert, die Spanne, die Vergleichskäufe, Karten zu Hochwasser und Lärm sowie Kosten und Erlöse; den Eigentümer finden Sie dort ausschließlich im Grundbuch.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Zahlen und Regeln tragen das Jahr ihrer Veröffentlichung; die aktuelle Fassung finden Sie in der zitierten Quelle.

Christian Eckmair
Christian Eckmair
Mitgründer von CheckValue · Über 20 Jahre Immobilienerfahrung auf Teneriffa und in Österreich · Geprüft von Josef Eckmair MBA

Christian Eckmair ist Mitgründer von CheckValue und der CBDNOL GmbH (Ansfelden, Österreich). Er ist seit über 20 Jahren auf Teneriffa und in Österreich im Immobiliengeschäft tätig – Kauf, Sanierung, Vermietung und Verkauf von Wohnimmobilien – und schreibt über Immobilienwerte, Kaufprüfung und Grundbuch.

Artikel von Christian Eckmair →

Quellen

  1. 1
    guidanceGrundbuchseinsicht: jede Person kann Einsicht nehmen
    oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt) · 2026
    Jede Person darf in das österreichische Grundbuch Einsicht nehmen, sowohl in das Hauptbuch als auch in die Urkundensammlung.
    oesterreich.gv.at ↗
  2. 2
    guidanceGrundbuchsabfrage über das Internet: Verrechnungsstellen und Gebühren
    oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt) · 2026
    Die Grundstücksdatenbank (Grundbuch und Kataster) ist über JustizOnline und autorisierte Verrechnungsstellen abfragbar; Gerichtsgebühren: Vollabfrage einer Einlagezahl 4,89 €, Teilauszug 2,60 €, Urkunde 1,52 €, Personenverzeichnis 2,44 €, Adresssuche 1,52 € für bis zu zehn Treffer, Grundstücksverzeichnis mit Adresse 5,20 €; Verrechnungsstellen verrechnen zusätzlich angemessene Kosten.
    oesterreich.gv.at ↗
  3. 3
    guidanceGrundbuch: Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht
    oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt) · 2026
    Grundbuchsauszüge gibt es bei jedem Bezirksgericht außer dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, persönlich oder schriftlich; Auszüge aus dem Hauptbuch und seinen Hilfsverzeichnissen kosten 19 Euro; Urkunden ab 2006 sind elektronisch gespeichert.
    oesterreich.gv.at ↗
  4. 4
    law§ 12 Grundbuchordnung (GBO): Einsicht nur bei berechtigtem Interesse
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; Abschriften auf Verlangen beglaubigt; über Einsichten wird ein Protokoll geführt, aus dem der Eigentümer Auskunft verlangen kann.
    gesetze-im-internet.de ↗
  5. 5
    officialGrundbuch in der Schweiz: Öffentlichkeit, Eigentümerauskunft ohne Interessennachweis
    cadastre.ch, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht / swisstopo · 2026
    Ohne Interessennachweis erhält jede Person Bezeichnung und Beschreibung des Grundstücks, Namen und Identifikation der Eigentümerschaft, Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten und Grundlasten; weitere Angaben wie Grundpfandrechte nur bei glaubhaft gemachtem Interesse; Auskunft erteilt das kantonale Grundbuchamt.
    cadastre.ch ↗
  6. 6
    officialJustizportal des Bundes und der Länder: Internet-Grundbucheinsicht
    Justizverwaltungen der Länder · 2026
    In jedem Bundesland ist die elektronische Grundbucheinsicht möglich; sie ist kostenpflichtig und an Zulassungskriterien geknüpft.
    grundbuch-portal.de ↗
  7. 7
    officialElektronische Eigentumsabfrage
    Notariate des Kantons Zürich · 2026
    Gebührenfreie Abfrage von Name bzw. Firma, zuletzt bekannter Wohnadresse und Eigentumsform der Grundeigentümer nach SMS-Code, fünf Abfragen pro Tag; Eigentümer können die elektronische Auskunft sperren lassen.
    notariate-zh.ch ↗
  8. 8
    guidanceGrundbuch: Hauptbuch, Katastralgemeinde, Einlagezahl und die Blätter A, B und C
    oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt) · 2026
    Das Hauptbuch ist nach Katastralgemeinden gegliedert, jede Einlage trägt eine Einlagezahl und besteht aus A-Blatt (Gutsbestand), B-Blatt (Eigentümer mit Anteilen und Erwerbsurkunde) und C-Blatt (Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Veräußerungsverbote).
    oesterreich.gv.at ↗
  9. 9
    law§ 133 Grundbuchordnung (GBO): automatisiertes Abrufverfahren, Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Die Genehmigung für den automatisierten Abruf aus dem Grundbuch darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, am Grundstück dinglich Berechtigten und von ihnen beauftragten Stellen erteilt werden; über die Abrufe wird ein Protokoll geführt.
    gesetze-im-internet.de ↗
  10. 10
    law§ 195 BauGB: Kaufpreissammlung
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2026
    Die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse darf nur dem Finanzamt übermittelt werden; Auskünfte gibt es bei berechtigtem Interesse nach Landesrecht.
    gesetze-im-internet.de ↗
  11. 11
    officialEigentumsauskunft: Eigentumsinformation ausschließlich über GRUDIS public
    Kantonales Grundbuchamt Bern · 2026
    Seit 1. September 2025 sind Eigentumsinformationen und alle öffentlichen Grundbuchdaten des Kantons Bern ausschließlich über GRUDIS public mit AGOV-Anmeldung abrufbar.
    gba.dij.be.ch ↗
  12. 12
    lawVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex · 2016
    Art. 5 Abs. 1 lit. b erlaubt die Erhebung personenbezogener Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke (Zweckbindung); nach Art. 99 ist die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
    eur-lex.europa.eu ↗

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